nd-aktuell.de / 12.09.2012 / Ratgeber / Seite 24

Wer ist verantwortlich für Baumbeschneidung?

Leserfrage

Wer ist für den Rückschnitt eines Baumes und für die regelmäßige Beschneidung einer hohen Hecke auf einem Privatgrundstück zuständig: die Mieter oder der Vermieter? Wir haben einen DDR-Mietvertrag mit der Festlegung: »Der Garten dient der gemeinschaftlichen Nutzung und Pflege.«
Dr. Rainer T., per E-Mail

Diese Formulierung ist für heutige Rechtsverhältnisse ungenau. »Der Garten dient der gemeinschaftlichen Nutzung und Pflege« - das besagt nicht ausdrücklich, dass die Mieter Pflegearbeiten ausführen müssen.

Wenn die Mieter zur Pflege verpflichtet wären, müsste das in den Mietverträgen eindeutig formuliert worden sein. Ist das im Mietvertrag nicht festgelegt, dann sind diese Arbeiten vom Vermieter zu veranlassen und auch zu bezahlen.

Da es sich allerdings um einen DDR-Mietvertrag handelt, kann es aber sein, dass der Vermieter nach der Wende eine einseitige Umlageerklärung für Betriebskosten gegeben hat, wozu er damals berechtigt war. Ein Hinweis darauf fehlt allerdings in der Leserfrage. Sollte das der Fall sein, müsste die Position Gartenpflege in den Betriebskosten enthalten sein. Damit wären diese Kosten umlagefähig.

Die Grün- oder Gartenpflege von hauseigenen Anlagen im Wohnumfeld gehört zu den 17 Positionen von Betriebskosten, die der Vermieter auf die Mieter umlegen darf - aber eben nur dann, wenn das vereinbart oder - wie schon beschrieben - nach der Wende einseitig erklärt worden ist. Zu dieser Betriebskostenposition gehören die Kosten des Rasenmähens, der Neuanlage von Rasenflächen, die Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen, das Heckenschneiden, das Bewässern und auch das Ausschneiden von Ästen. Das müssen Mieter auch dann bezahlen, wenn sie die Grünanlage nicht selber nutzen können.