nd-aktuell.de / 26.09.2012 / Ratgeber / Seite 24

Wer kann den Mietvertrag fortsetzen?

Leserfrage zum Mietvertrag nach dem Tod des Mieters

Wer kann nach dem Tod eines Mieters in einen bestehenden DDR-Mietvertrag ohne Änderungen eintreten?
Andre L., per E-Mail

Wenn ein Mieter verstorben ist, endet das Mietverhältnis nicht automatisch. Mietrechtlich tritt dann der Ehegatte oder der Lebenspartner in das Mietverhältnis ein (§ 563 BGB). Dabei spielt es keine Rolle ob es sich um einen in der DDR abgeschlossenen Mietvertrag handelt oder nicht.

Der Ehegatte oder Lebenspartner, der mit dem Mieter einen gemeinsamen Haushalt geführt hat, setzt das Mietverhältnis so fort, wie es vereinbart worden ist. Überhaupt setzen Personen, die mit dem Mieter einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt geführt haben, das Mietverhältnis fort, dazu bedarf es keiner »Genehmigung«. Auch Kinder des Mieters, die im gemeinsamen Haushalt leben, setzen das Mietverhältnis fort, wenn es der überlebende Ehegatte nicht möchte. Ebenso andere Familienangehörige, wenn die hier genannten Personen die Fortsetzung nicht wollen. Auch Erben eines verstorbenen und möglicherweise eines alleinstehenden Mieters treten in das Mietverhältnis ein. Sie haben jedoch das Recht, den Mietvertrag mit einer Frist von drei Monaten zu kündigen, wenn sie das nicht wollen. Die Kündigung muss innerhalb eines Monats erfolgen, nachdem der Erbe Kenntnis davon erlangt hat, dass der Mieter verstorben ist und kein anderer das Mietverhältnis fortsetzt.

Das Gleiche gilt auch für alle, die in den Mietvertrag eingetreten sind. Sie können innerhalb eines Monats nach Kenntnis vom Tod des Mieters schriftlich erklären, dass sie das Mietverhältnis nicht fortsetzen wollen. Dann gilt der Eintritt als nicht erfolgt (§ 563 Abs. 3 BGB). Bei der Übernahme eines Mietvertrages ist zu beachten, dass damit nicht nur Rechte, sondern auch Verpflichtungen und eventuell aufgelaufene Mietschulden zu übernehmen sind. Das will also gut überlegt sein.

Auch die Vermieter haben beim Tod eines Mieters Rechte. Sie haben zwar kein besonderes Kündigungsrecht, aber sie können innerhalb eines Monats, nachdem eine andere Person in das Mietverhältnis eingetreten ist, mit einer Frist von drei Monaten kündigen, wenn sie aus einem sogenannten wichtigen Grund mit der Person nicht einverstanden sind. Außerdem kann der Vermieter von demjenigen, der in den Mietvertrag eingetreten ist, eine Kaution verlangen, wenn er nicht die Erben ist.

Literatur: »Das Mieterlexikon« des Deutschen Mieterbundes. Es ist für 13 Euro bei örtlichen Mietervereinen erhältlich. Es kann auch beim DMB-Verlag, 10169 Berlin, bestellt werden unter Tel. (030) 223 230.