Zuschuß auch für Wohneigentum
Das pauschalierte Verfahren soll für Wohngeldanträge in der Zeit vom Inkrafttreten der Mietenverordnungen bis zum 31. Januar 1992 gelten, die hiernach bewilligten Leistungen also bis spätestens 31. Dezember 1992. Danach werden, wie auch im alten Bundesgebiet, die Wohngeldleistungen individuell berechnet. Durch die Pauschalierung zu viel oder zu wenig gezahltes Wohngeld wird verrechnet.
In Einzelfällen soll Mietern die Abtretung ihres Wohngeldanspruchs an den Vermieter ermöglicht werden. Dieser stellt dann für alle Mieter einen Sammelantrag bei der Wohngeldstelle und verringert die Mietforderungen um die jeweils bewilligten Wohngeldbeträge.
Wohngeld gibt es in den fünf neuen Bundesländern bereits seit dem 1. Januar 1991. Dieser Zuschuß wird nicht nur Mietern, sonder...
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