nd-aktuell.de / 04.04.1991 / Brandenburg / Seite 7

In Ostberlin gilt weiter die O,0-Promille-Grenze

(ADN). Die 0,0-Promille-Grenze für Kraftfahrer bleibt entgegen anderslautenden Veröffentlichungen für das Beitrittsgebiet als Übergangslösung bis zur Änderung durch den gesamtdeutschen Gesetzgeber, spätestens aber bis 1992, erhalten. In beiden Berliner Stadthälften gelten damit weiterhin unterschiedliche Regelungen, informierte am Mittwoch ein Sprecher der Polizei.

Bis zu 0,3 Promille werden Fahrer bei Kontrollen weder in Ost noch in West bestraft. Die Polizei kann allerdings von einer Weiterfahrt abraten oder sie im Ostteil untersagen. Sollte bei 0,3 Promille ein Unfall geschehen, wird das als Straftat gewertet.

Bei 0,3 bis 0,5 Promille begehen die Betreffenden im Ostteil eine be-

deutungslose Ordnungswidrigkeit, falls es ohne Schäden blieb. Geahndet wird dies mit Verwarnung oder Verwarnungsgeld. Im Westteil entfällt dies.

Bei 0,5 bis 0,8 Promille wird das Verhalten des Chauffeurs im Ostteil Berlins bei folgenloser Fahrt mit einem Verwarnungsgeld bis zu 75 DM geahndet. Sofern Gefährdungen vorliegen, wird ein Bußgeld verhängt. Im Westteil droht kein Ordnungswidrigkeitsverfahren.

Bei 0,8 bis 1,1 Promille folgt in ganz Berlin bei folgenloser Fahrt Blutentnahme. Bußgeldbescheid wird erlassen und Fahrverbot verfügt. Im Westen gilt es erst ab 0,8 Promille als Ordnungswidrigkeit.

Ab 1,1 Promille gilt die Fahrt der Alkoholisierten in allen Fällen und überall in der Stadt als Straftat.