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Kompromiß über Bildung von ABS-Gesellschaften

  • Lesedauer: 3 Min.

Die Treuhand hat am Mittwoch mit Gewerkschaften, Arbeitgebern und neuen Ländern eine Rahmenvereinbarung für Gesellschaften zur Arbeitsförderung, Beschäftigung und Strukturentwicklung (ABS) getroffen. Nachfolgend wichtige Passagen im Wortlaut:

Die Treuhandunternehmen werden bei Bedarf überall dort ABS initiieren, wo solche sonst nicht entstehen. Dabei ist die Förderurig möglichst betriebs-“ünd ortsnah zu gestalten. Es ist anzustreben, daß aus den ABS Neugründungen von Unternehmen hervorgehen.

Gesellschafter der Trägergesellschaften auf Landesebene (TGL) sind in erster Linie die neuen Bundesländer, Treuhandanstalt, Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände und kommunale Spitzenverbände. Die Satzung soll den Beitritt weiterer Gesellschafter zulassen. Alle Gesellschafter haben unabhängig von ihrer Einlage gleiches Stimmrecht.

Die Satzung der TGL muß vorsehen, daß die Beteiligung der Gesellschafter zeitlich begrenzt ist bzw. werden kann und daß nach Ablauf von fünf Jahren ein Kündigung möglich ist, die grundsätzlich zum Anwachsen des Gesellschaftsanteils auf die restlichen Gesellschafter führt. Die Gesellschaftsanteile sind nach Ablauf von einem Jahr auf Gesellschafter oder dritte übertragbar. Der Anteil der Treuhandanstalt an der TGL beträgt zehn Prozent.

Die Verpflichtung der THA zu den hier definierten Maßnahmen und Hilfen hängt davon ab, daß durch die satzungsmäßige Gestaltung der Trägergesellschaften und der ABS der über das vereinbarte Engagement der THA und ihrer Unternehmen hinausgehende Finanzbedarf durch die im Arbeitsförderungsgesetz (AFG) festgestellten Mittel bzw. sonstige Refinanzierungsquellen sichergestellt ist. Soweit die Treuhandunternehmen in begründeten Einzelfällen und sofern Privatisierung und Sanierung nicht behindert werden, darüber hinausgehende Hilfen erbringen wollen, bedürfen sie der Zustimmung der Treuhandanstalt,

die berechtigt ist, die eventuelle Refinanzierung im Falle mitbestimmter Unternehmen von der Zustimmung der Hauptversammlung abhängig zu machen.

Die Verpflichtung der THA setzt ferner voraus, daß die Satzungen vorsehen, daß die arbeitsrechtliche ?Zuordnung der teilnehmenden Arbeitnehmer geklärt ist und vorausgesetzt wird, daß vor Eintritt von Arbeitnehmern in die ABS die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum früheren THA-Unternehmen erfolgt.

Die Übernahme von Arbeitnehmern zum Zwecke der Durchführung von sogenannten Kurzarbeit Null setzt voraus, daß die Aufbringung der nicht von den Leistungen gemäß Paragraph 63, Absatz 5 AFG gedeckten Kosten gesichert ist. Soweit die im Rahmen des Paragraph 63, Absatz 5 AFG nicht gedeckten Personalkosten Arbeitnehmer betreffen, die aus THA-Unternehmen entlassen worden sind, erstattet das betreffende Unternehmen die nicht durch öffentliche Mittel refinanzierten Kosten, jedoch höchstens für drei Monate nach dem Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und längsten bis 31. Oktober 1991.

Die THA wird ihre Unternehmen anhalten, die ABS im Rahmen dieser Vereinbarung weitestgehend sachlich, personell und finanziell zu unterstützen. Voraussetzung hierfür ist, daß ein regional abgestimmtes Konzept vorgelegt wird, aus dem sich der Bedarf an sachlicher, finanzieller und personeller Unterstützung ergibt. Die Bereitstellung von verfügbaren Sachmitteln (Werkzeuge, Vorrichtungen, Maschinen, Mobiliar, Material etc.) erfolgt kostenlos oder zum günstigen Tageswert.

Die bis zum 7. Juni 1991 gegründeten ABS werden weder gesellschaftsrechtlich noch in ihrer Funktion in Frage gestellt. Die THA erkennt auch solche ABS im Gründungsstadium als bereits vor dem 7. Juni 1991 gegründet an, wenn deren Gründung offensichtlich bis zum 7. Juni 1991 bis zur Unterschriftsreife vorbereitet war.

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