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Ehemaliger MfS-Oberst bleibt Pförtner

  • Lesedauer: 2 Min.

Bekannt geworden ist jetzt ein Urteil des Landesarbeitsgerichtes (LAG), indem der Kündigungsschutzklage eines ehemaligen Obersten aus dem Bereich der Spionageabwehr des MfS gtattgegeben wurde.

Zum Sachverhalt: Ein ehemaliger MfS-Offizier wird Mitarbeiter der Betriebswache bei den Staatlichen Museen zu Berlin, die in die Trägerschaft der Stiftung Preußischer Kulturbesitz übergegangen sind. In einer Anhörung gibt der Mann an, daß er 38 Jahre hauptamtlich im MfS tätig war. Dem Betreffenden wird sofort außerordentlich gekündigt. Begründung: Die weitere Beschäftigung des Klägers sei „im Hinblick auf Artikel 20 Abs. 1 Einigungsvertrag i.V.m. Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Abs.5 Ziff. 2

nicht zumutbar; denn der Kläger könnte wegen seiner langjährigen hauptamtlichen Tätigkeit für das MfS und seine dort eingenommene herausragende Position das im öffentlichen Dienst erforderliche Verfassungsverständnis nicht besitzen. “

Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht Berlin vertraten hier eine andere Position. Sie sahen in den genannten Regelungen des Einigungsvertrages keine völlig eigenständige Möglichkeit außerordentliche Kündigungen im Bereich des öffentlichen Dienstes auszusprechen. Danach ist die frühere Mitarbeit im MfS kein absoluter Kündigungsgrund und begründet nicht automatisch eine Unzumutbarkeit für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses. Bei der konkreten Inter-

essenabwägung „dürfe nicht allein auf die frühere Tätigkeit des Klägers abgestellt werden“, heißt es im Urteil des Arbeitsgerichts. Entscheidend sei vielmehr in welcher „untergeordneten Position“ derjenige jetzt beschäftigt werde. Zudem sei seine konkrete Aufgabe „in einem nicht notwendig öffentlichrechtlich organisierten Bereich“ angesiedelt. Hier werde lediglich gefordert, daß „der Kläger der Bundesrepublik Deutschland loyal gegenüberstünde “.

Rechtsanwalt Wolfgang Betz sieht in diesem Urteil einen wichtigen Beitrag für die konkrete Handhabung des Kündigungsrechts in diesem Problembereich. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Revision beim Bundesarbeitsgericht ist zugelassen. KARIN WENK

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