nehmers und

anderer Verantwortlichen ? zu vertreten.

Durch Urtei-, le des Bundesarbeitsgerichts ist bei Schadenersatzforderungen . die Beweispflicht des Arbeitnehmers erheblich erleichtert worden. Er muß lediglich nachweisen, daß ein „ordnungswidriger Zustand“ vorgelegen hat, der geeignet war, den eingetretenen Schaden herbeizuführen. Erleichtert wird dem Arbeitnehmer ein solcher Nachweis z.B. bei Krankheitsbildern im Zusammenhang mit bestimmten Tätigkeiten, so z.B. bei Er...


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