nd-aktuell.de / 11.03.1992 / Wirtschaft und Umwelt / Seite 9

Wer zahlt im Krankheitsfall?

Arbeitslose, die krank werden, sollten die Erkrankung unbedingt unverzüglich dem Arbeitsamt melden, sonst verschenken sie bares Geld.

So, wie Firmen sechs Wochen lang bei Krankheit den Lohn fortzahlen müssen, zahlen auch die Arbeitsämter bei Erkrankung sechs Wochen lang weiter die Arbeitslosenunterstützung. Nach diesen sechs Wochen kommt dann nicht mehr das Arbeitsamt, sondern die Krankenkasse für die Zahlungen auf. Der Krankenkasse muß dafür der Aufhebungsbescheid des Arbeitsamtes über die Arbeitslosenunterstützung und die Krankschreibung des behandelnden Arztes vorgelegt werden. Egal ob das Arbeitsamt oder die Kasse Krankengeld zahlt, der Betrag ist so hoch wie die Arbeitslosenunterstützung. Und der Anspruch auf das Arbeitslosengeld wird für die Dauer der Zahlung von Krankengeld nicht geschmälert. Der Gesamtanspruch verlängert sich also um die Zahl der Krankheitstage.

Nach der Krankheit muß sich der Arbeitslose wieder beim Arbeitsamt gesundmelden. Bei kürzeren Krankheiten läuft die Zahlung des Arbeitslosengeldes bzw. der Arbeitslosenhilfe automatisch weiter. Wenn jedoch die Krankheit länger als sechs Wochen gedauert hat, muß für die Fortsetzung der Zahlungen ein Wiederbewilligungsantrag auf Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenhilfe gestellt werden.

scnauDar ist das Gesundheits- und Arbeitsschutzrecht. Gleiches kann man vom System des Arbeitsschutzes sagen. Seiner Rechte unsicher, nimmt mancher eine passive Haltung in dieser für die Gesundheit und die Erhaltung der Arbeitsfähigkeit wichtigen Frage ein. Um so notwendiger ist es, sich mit den Grundsätzen der Individualrechte im Gesundheits- und Arbeitsschutz vertraut zu machen.

Jeder Arbeitnehmer hat nach § 618 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) Anspruch auf einen gesundheitlich sicheren und ungefährlichen Arbeitsplatz. ? Die Verantwortlichkeit des Arbeitgebers ist darüber hinaus in Arbeitsschutzgesetzen, Unfallverhütungsvorschriften, Sicherheitsregeln und Richtlinien festgelegt. Pflicht des Arbeitgebers ist es, sowohl die Arbeitsräume, die Umgebung, die Geräte und technischen Anlagen als auch die Organisation der Arbeit so zu gestalten, daß die Gesundheit des Arbeitnehmers am Arbeitsplatz geschützt bzw. nicht gefährdet wird.

Jeder Arbeitnehmer muß bereits bei seiner Einstellung oder bei einer Änderung des Arbeitsplatzes über eventuelle Gesundheitsgefahren sowie über Maßnahmen und Einrichtungen zu deren Abwendung belehrt werden. Dieser Informatiohsanspruch ist im Betriebsverfassungsgesetz verankert.

Schützt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht vor gesundheitlichen Gefahren, so macht er sich gemäß § 618 Abs. 3 BGB schadenersatzpflichtig. Nach § 276 BGB haftet der Arbeitgeber, wenn er sich schuldhaft verhält. Gemäß § 278 BGB hat er auch das Verhalten der unmittelbaren Vorgesetzten des Arbeit-