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Neuer Trick: Trip ins Ausland

  • Lesedauer: 1 Min.

Immer häufiger werden in der letzten Zeit Kaufverträge bei Kaffeefahrten ins Ausland oder bei Freizeitveranstaltungen während des Urlaubs im Ausland abgeschlossen.

Die Organisatoren solcher Werbe- bzw. Verkaufsveranstaltungen gehen davon aus, daß bei Kaufabschlüssen im Ausland nicht das deutsche Recht anwendbar ist, also das „Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften“, das dem Kunden ein Widerrufsrecht, das heißt die Möglichkeit des Vertragsrücktritts innerhalb von einer Woche gewährt. Im Kleingedruckten des Kaufvertrages steht in solchen Fällen meist eine Klausel, nach der für den Vertrag das ausländische Recht gilt, das kein Widerrufsrecht vorsieht.

Grundsätzlich kann zwar die Anwendung des ausländischen Rechts vertraglich vereinbart werden, doch dürfen nicht gleichzeitig die deutschen Verbrauchervorschriften außer Kraft gesetzt werden, wenn für diese Reise bzw. Verkaufsveranstaltung bereits in Deutschland geworben und hier der Vertrag abgeschlossen wurde bzw. wenn der Kunde zum Abschluß des Kaufvertrages ins Ausland gereist ist.

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