nd-aktuell.de / 11.03.1992 / Wirtschaft und Umwelt / Seite 9

Oft hilft schon die Androhung

stelle, es ist also nicht grundsätzlich daran gebunden. Auf der anderen Seite aber hilft in den meisten Fällen die Drohung, sich an die Schieds- oder Schlichtungsstelle zu wenden, sehr schnell, das strittige Problem zu lösen. Denn kein Betrieb möchte gegenüber der zuständigen Kammer als „schwarzes Schaf“ dastehen.

Sie können sich an die Schieds- und Schlichtungsstelle wenden, wenn eine gekaufte Sache Mängel oder Fehler hat, die vom Verkäufer nicht aner-

kannt werden oder wenn zum Beispiel eine Dienstleistung, etwa die Arbeit einer Chemischen Reinigung, fehlerhaft war. Sie können sich ferner bei Lieferverzug oder bei Abweichungen vom Vertrag oder bei überhöhten Rechnungen an die Schiedsstelle wenden, die es übrigens auch für das Kraftfahrzeuggewerbe gibt.

Ein Nachteil ist, daß die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche von 6 Monaten durch ein Schlichtungsverfahren nicht unterbrochen wird. Darum müssen bei den Schlichtungsstellen Antragsfristen eingehalten werden, zum Beispiel bei den Kraftfahrzeugschiedsstellen von einem Monat nach Erkennen des Mangels bzw. bis zu maximal 3 Monaten nach Rechnungserhalt.