Internet: Kein Geschäft mit dem Irrtum

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Unter den Angeboten eines Elektronikhändlers im Internet glaubte ein Kunde das Schnäppchen seines Lebens gefunden zu haben: einen Apple Powermac für 93,55 DM und einen anderen Powermac samt Monitor für 106,84 DM. Sofort bestellte er die Geräte, die Bestellung wurde prompt per Mail bestätigt. Am nächsten Tag kam dann die ernüchternde Mitteilung des Händlers, man habe falsche Preise übermittelt. Die Rechner kosteten 6550,86 DM bzw. 7214,66 DM, der Monitor 1809,48 DM. Der Kunde ließ sich nicht abschrecken und verlangte vom Händler, die Geräte für 200,39 DM zu liefern. Das wurde natürlich abgelehnt. Zu Recht, entschieden die Richter des Oberlandesgerichts Frankfurt (9 U 94/02). Mit der Bestellung des Kunden komme noch kein Kaufvertrag zu Stande. Eine Internet-Website fordere die Kunden nur auf (wie ein Prospekt oder Katalog), ein Angebot abzugeben. Durch automatisierte Computererklärungen habe der Händler dann zwar das Angebot des Kunden angenommen, das Geschäft aber wegen des Irrtums wirksam angefochten. Dass der Händler die Geräte nicht zu den angegebenen Preisen habe liefern wollen, sei für jedermann offenkundig. Der Fehler sei auf eine nicht erkannte Änderung der Kommastellen in der Software des Providers zurückzuführen. So seien etwa aus stolzen 7215 DM für den zweiten Powermac schlappe 72,15 DM geworden. Bei solchen Versehen könne der Kaufmann den Handel rückgängig machen. Damit löste sich das Internet-Schnäppchen in Luft auf. Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. November 2002 - 9 U 94/02
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