Werbung in Jugendzeitschriften für Handy-Klingeltöne per 0190er-Nummer verboten

Werbung in Jugendzeitschriften für Handy-Klingeltöne per 0190er-Nummern ist sittenwidrig und verstößt gegen das Wettbewerbsrecht. Mit diesem Urteil gegen die Energy Call GmbH hat das Oberlandesgericht Hamburg einer Klage des vzbv stattgegeben. Das Unternehmen hatte in der Zeitschrift »Bravo Girl« für Klingeltöne, Hits und Logos geworben, die mit einem Anruf auf das Handy über eine kostenpflichtige 0190er-Nummer für 1,86 Euro/min heruntergeladen werden können. Zum Schutz minderjähriger Verbraucher vor unüberschaubaren Ausgaben forderte der vzbv eine Tarifbegrenzung bei kinder- und jugendbezogenen Mehrwertdienste-Angeboten sowie ein Verbot der Aufforderung zu Wiederholungsanrufen. Zugleich kündigte er an, weitere Jugendzeitschriften auf entsprechende Werbung zu überprüfen und - wo nötig - rechtlich dagegen vorzugehen. Mit dem Urteil bestätigten die Richter die Auffassung, wonach die Werbung die Unerfahrenheit und den Spieltrieb der Kinder und Jugendlichen zu gewerblichen Zwecken ausnutzt und zu erheblichen Ausgaben verführt. Für Minderjährige ist die Nutzung derartiger Telefonmehrwertdienstleistungen wegen der nicht überschaubaren Kosten besonders gefährlich. Oft summieren sich die Ausgaben zu beträchtlichen Summen, die nicht selten den Einstieg in die Verschuldung bedeuten. Hauptkritikpunkt: Der in der Anzeige angegebene Minutenpreis von 1,86 Euro sagt nichts über die tatsächlichen Gesamtkosten für das Herunterladen eines Klingeltons aus. Diese werden erst viel später mit Zugang der Telefonrechnung bekannt. Minderjährige dürfen ohne Einwilligung der Erziehungsberechtigten keine üblichen Zwei-Jahres-Verträge mit Mobilfunkbetreibern abschließen. Schließen die Eltern den Handy-Vertrag ab und lassen ihre Kinder telefonieren, gehen die Telefonkosten zu Lasten der Eltern. Zur Kostenkontrolle bieten sich Prepaid-Tarife an, bei denen keine Grundgebühren anfallen und die Kosten durch ein vorab individuell bezahltes Guthaben begrenzt sind. Außerdem können Kinderhandys eine Alternative sein, mit denen nur eine begrenzte Anzahl von Telefonnummern angewählt und ein vorab bezahltes Guthaben vertelefoniert werden kann. Der vzbv rät Eltern, die feststellen, dass ihre Kinder erhebliche Telefongebühren verursacht haben, sich bei den Verbraucherzentralen beraten zu lassen. Beschwerden sollten außerdem der Freiwilligen Selbstkontrolle Telefonmehrwertdienste e.V. (FST) mitgeteilt werden: Liesegangstraße 10, 40211 Düsseldorf, Telefon: (01805) 78 33 78 (0,12/ min...

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