Treppe »erstklassiger Arbeit«

Ein Kunde bestellte bei einer Firma für sein Einfamilienhaus eine Holz-Innentreppe. Dort versprach man ihm »erstklassige Arbeit«. Nach dem Einbau stellte der Kunde fest, dass Holz der Güteklasse II (laut einschlägiger DIN-Norm) verwendet worden war. Der enttäuschte Auftraggeber verlangte den Einbau einer neuen Treppe - Güteklasse I. Der Treppenbauer sah das allerdings nicht ein und forderte den ausstehenden Werklohn (6620 Mark). Vom Oberlandesgericht Celle bekam er Recht (Urteil vom 29. Januar 2003, Az. 7 U 113/ 02). Der Kunde müsse die Rechnung bezahlen, denn der Handwerker habe »erstklassige Arbeit« angekündigt und tatsächlich fachgerecht gearbeitet. Mit dem Versprechen einwandfreier Arbeit verpflichte er sich nicht, die Treppe aus Holz der Güteklasse I - astfreies Holz mit regelmäßigem Faserverlauf und geringen Farbunterschieden - herzustellen. Solches Material hätte der Kunde schon ausdrücklich verlangen und mit dem Handwerker vereinbaren müssen. Bei den vorbereitenden Gesprächen mit dem Auftraggeber sei davon jedoch nicht die Rede gewesen. Der Kunde habe keinen Grund, die eingebaute Treppe zu beanstanden: Holz der Güteklasse II sei nicht mangelhaft. Es sei nur unregelmäßiger in Farb...

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