Urlaubsanspruch bei Kündigung und Arbeitslosigkeit

Zum einen kann es schon nach der Kündigung erheblichen Ärger geben - ob Eigenkündigung wegen beruflicher Veränderung, oder etwa betriebsbedingte Kündigung durch den Arbeitgeber -, wenn es um die Gewährung des Resturlaubs geht. Zum anderen ist oft noch größerer Ärger programmiert, wenn der Kündigung die Arbeitslosigkeit folgt.

Bezahlte frei Tage
Solange der Arbeitnehmer noch im Betrieb ist, kann er sich bei Schwierigkeiten der Hilfe des Betriebsrats bedienen, falls es einen gibt. Denn in Urlaubsfragen hat der Betriebsrat gemäß § 87 Abs.1 Nr. 5 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ein Mitbestimmungsrecht. Das gilt in kollektiven wie in individuellen Angelegenheiten der Beschäftigten und ist ein durchsetzbarer Rechtsanspruch.
In der Regel sind bis Ablauf der Kündigungsfrist einige Tage oder Wochen Resturlaub abzugelten. Grundsätzlich sollen diese nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) als bezahlte freie Tage gewährt werden. In der Praxis geht der Arbeitnehmer umso viele Arbeitstage vor Ablauf der Kündigungsfrist aus dem Betrieb, wie er noch Anspruch auf Urlaub hat. Der Arbeitgeber kann dies vom Arbeitnehmer verlangen. 

Arbeitgeber muss zustimmen
Zwar kann auch der Arbeitnehmer ein früheres Ausscheiden unter Anrechnung der Urlaubstage verlangen, hier kann aber der Arbeitgeber Nein sagen, wenn betriebliche Notwendigkeiten es erfordern. Eine solche Notwendigkeit wäre z. B. die Beendigung einer begonnenen Montage oder die Ausführung einer Tätigkeit, für die nur der ausscheidende Arbeitnehmer die erforderlichen Kenntnisse besitzt.

Abgeltung möglich
In solchen Fällen und wenn der Resturlaub wegen Krankheit nicht genommen werden kann, darf eine finanzielle Abgeltung der Urlaubstage erfolgen.
Arbeitnehmer, deren Beschäftigung endet, sind nicht verpflichtet, die Gewährung des Resturlaubs zu beantragen. Sie können bis zum Ablauf der Kündigungsfrist arbeiten und darauf vertrauen, dass der Arbeitgeber am Schluss eine Auszahlung der Urlaubstage vornimmt. Soweit die vielen Details rund um den Urlaubsanspruch nicht tarifvertraglich geregelt sind, sollten sie in großen wie in kleinen Betrieben in einer Betriebsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat festgehalten werden.
Führt das Ausscheiden aus dem Betrieb nicht zu anderweitiger Beschäftigung, sondern zu Arbeitslosigkeit, so gilt: Auch Arbeitslose haben im Jahr bis zu 18 Wochentagen (drei Wochen) Anspruch auf Urlaub.

Nicht ohne Zustimmung
Sie müssen allerdings, was oft demütigend sein kann, das Einverständnis des Vermittlers einholen. Dieser ist von Amts wegen gehalten, die Zustimmung nicht früher - eher noch später - als zwei Wochen vor dem geplanten Urlaubsbeginn zu erteilen.
Eine längerfristige Urlaubsplanung und frühe Buchung sind unter diesen Bedingungen nicht möglich. Es gilt der Grundsatz: Die mögliche Arbeitsvermittlung hat Vorrang vor dem Urlaub. Eine knifflige Sache ist das Recht von Arbeitslosen, sich notfalls für einen geplanten Familienurlaub (z. B. in den Schulferien) für die entsprechende Zeit beim Arbeitsamt abzumelden; dann jedoch unter Verzicht auf das Arbeitslosengeld. Ein Familienurlaub gilt als »wichtiger Grund«, der eine solche Unterbrechung rechtfertigt.

Schlechte Karten beim Arbeitsamt
Übrigens: Wer sich bei Kündigung die Urlaubstage auszahlen lässt, statt freie Tage zu nehmen, hat beim Arbeitsamt »schlechte Karten«. Denn das Arbeitsamt zahlt erst, wenn diese nicht ...

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