Urlaub bei Übergang zur Vollbeschäftigung

  • Lesedauer: 3 Min.
Bis zum 31. Mai war ich in einem befristeten Arbeitsverhältnis tätig, das jetzt in ein unbefristetes umgewandelt ist. Dazu habe ich Fragen zum Urlaub. Muss ich jetzt erneut eine Wartezeit erfüllen, um vollen Urlaubsanspruch zu erhalten? Wie wird mein Urlaubsentgelt errechnet? Habe ich Anspruch auf ein zusätzliches Urlaubsgeld?
Monika S., Dresden

Der Arbeitnehmer kann seinen gesamten Jahresurlaub erstmals geltend machen, wenn er sechs Monate im Betrieb tätig war (§ 4 Bundesurlaubsgesetz). Für das Entstehen des Urlaubsanspruchs und damit für die Erfüllung der Wartezeit kommt es auf das rechtliche Bestehen des Arbeitsverhältnisses bei dem Arbeitgeber an, dem gegenüber der Urlaub geltend gemacht wird.
Nach jeder Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses beginnt die Wartezeit neu. Das Arbeitsverhältnis muss wieder sechs Monate bestehen, bevor der Anspruch auf vollen Jahresurlaub erworben ist.
Schließt sich dagegen das neue Arbeitsverhältnis ohne zeitliche Verzögerung unmittelbar an das bestehende an, tritt keine rechtliche Unterbrechung der Beschäftigung ein. Dies ist auch dann der Fall, wenn ein befristeter Arbeitsvertrag in einen unbefristeten Vertrag umgewandelt wird.
Das befristete Arbeitsverhältnis wird auf die Wartezeit angerechnet. Der Anspruch auf vollen Jahresurlaub ist nach sechs Monaten Gesamtbeschäftigung entstanden.

Errechnung des Urlaubsentgelts
Für die Urlaubsvergütung ist der Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Urlaubs entscheidend. Das Urlaubsentgelt bemisst sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, den der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat (§ 11 Bundesurlaubsgesetz).
Erhält der Arbeitnehmer in dem betreffenden Zeitraum oder während des Urlaubs eine Verdiensterhöhung, die nicht nur vorübergehender Natur ist, so ist bei der Errechnung des Urlaubsentgelts von dem erhöhten Verdienst auszugehen.
In jedem Fall ist der Normalverdienst des Arbeitnehmers entscheidend. Zum Verdienst gehören Gefahren- und Erschwerniszulagen, Schicht-, Schmutz- und Nachtarbeitszuschläge, Familien- und Kinderzuschläge sowie Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit. Nicht mitgerechnet werden Überstundenvergütung bzw. Überstundenzuschläge.
Auch jährlich einmalig erfolgende Zahlungen, wie Weihnachtsgeld, 13. Monatsgehalt oder Treueprämien sowie alle Zahlungen, die sich nicht einer konkreten Arbeitsleistung in einem bestimmten Zeitabschnitt zuordnen lassen, werden in die Ermittlung des Urlaubsentgelts nicht einbezogen.
Sind im Berechnungszeitraum Verdienstkürzungen infolge von Kurzarbeit, Arbeitsunfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eingetreten, bleiben sie für die Berechnung des Urlaubsentgelts außer Betracht.
Im Übrigen sind jeweils die tariflichen Regelungen zu prüfen, die Vorrang vor der gesetzlichen Regelung haben, falls sie für den Arbeitnehmer günstigere Festlegungen enthalten.

Zusätzliches Urlaubsgeld
Die Zahlung eines Urlaubsgeldes ist gesetzlich nicht geregelt. Es ist eine über das Urlaubsentgelt hinausgehende Zusatzleistung des Arbeitgebers. Eine solche Zahlung steht dem Arbeitnehmer nur zu, wenn dies durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder im Einzelvertrag ausdrücklich vereinbart worden ist, bzw. der Arbeitgeber eine solche Zuwendung auch ohne Vereinbarung und ohne eine jährliche Neufestlegung mehr als drei Jahre gewährt (Betriebsübung).
Während der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet ist, dem Arbeitnehmer die Urlaubsvergütung vor Antritt des Urlaubs auszuzahlen, unterliegt der Zeitpunkt der Zahlung des Urlaubsgeldes der entsprechenden Vereinbarung. Je nach Vereinbarung wird es zu Beginn des Urlaubszeitraums (Mai oder Juni), vor Urlaubsantritt oder am Ende des Urlaubs des Arbeitnehmers ausgezahlt.
Dr. PETER RAINER
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