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Ausfall wegen Krankheit

  • Lesedauer: 2 Min.
In meinem Mietvertrag ist die wöchentliche Hausreinigung vereinbart worden, wofür ich auch Betriebskosten zu zahlen habe. Aber seit zehn Wochen findet keine Reinigung mehr statt, weil der dafür Beauftragte krank geworden ist. Muss ich die Unsauberkeit dulden? Kann ich die Miete deshalb mindern und die Betriebskostenzahlung kürzen?
Roswitha L., Magdeburg

Einen so langen Ausfall müssen Mieter nicht hinnehmen. Sie können in solchen Fällen den Vermieter auffordern, seiner mietvertraglichen Verpflichtung zur Hausreinigung nachzukommen. Fällt die Reinigungsfirma oder -Person aus, muss der Vermieter für eine Ersatzkraft sorgen (das könnte auch einer der Mieter sein).
Bei erheblicher Ausfalldauer (mehrere Wochen) und Verschmutzung ist eine geringe Mietminderung möglich. Bei der Abrechnung der Betriebskosten, im nächsten Jahr, muss der Ausfall der Reinigungskraft insoweit berücksichtigt werden, wie sich die Kosten verringern. Die Sozialleistungen der Reinigungskraft hat der Vermieter aber auch im Krankheitsfall fort zu zahlen. Eine Ersatzreinigung kann jedoch die Kosten erhöhen.
Zur Kürzung der monatlichen Vorauszahlungen sind die Mieter nicht berechtigt. Sie sollten sich aber über die Ausfalldauer Notizen machen, damit bei Erhalt der Betriebskostenabrechnung (das kann ja im Extremfall fast zwei Jahre später sein) besser geprüft werden kann, ob die Kostenverringerung berücksichtigt worden ist. Der Vermieter ist verpflichtet dazu eine Erläuterung zu schreiben.
Unterlässt ein Vermieter über längere Zeit die Hausreinigung, kann auch gerichtlich dagegen vorgegangen und auf Erfüllung des Mietvertrags geklagt werden. Schon vorher sollte eine einstweilige Verfügung beantragt werden, um den Vermieter zur unverzüglichen Wiederaufnahme der Hausreinigung zu zwingen. H.K.
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