Mitschüler Daumen umgeknickt

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Die beiden Jungen aus Parallelklassen einer Hauptschule waren sich wohl nicht ganz grün - wie das eben so zwischen Kindern üblich ist. Aus Spaß wird mitunter schon mal Ernst. Jedenfalls behauptete einer, vom Mitschüler beim gemeinsamen Sportunterricht schon öfter angegriffen worden zu sein. Eines Tages bog ihm der Übeltäter (angeblich ohne jeden Grund) die Hand so nach hinten, dass der Daumen umknickte und eine Operation im Krankenhaus erforderlich wurde. Der »Angreifer« bestritt dies: Es sei ein Unfall gewesen, der beim Ringen passiert sei. Als er merkte, dass sein Gegner schrie, habe er den Griff gelockert. Das Oberlandesgericht Hamm wies die Klage des »Opfers« auf Schadenersatz ab (6 U 63/01). Da er während des Sportunterrichts verletzt worden sei, handle es sich um einen Schulunfall. Nach den einschlägigen Bestimmungen des Sozialgesetzbuches komme dann die gesetzliche Unfallversicherung für die Folgen auf. Vom Mitschüler bekomme er keine zusätzliche Entschädigung: Schüler hafteten nicht selbst, wenn sie während des Schulbetriebs jemanden verletzten - außer sie handelten mit voller Absicht. Dass der »Ringer« den Daumen seines Mitschülers absichtlich ausgerenkt haben könnte, sei aber durch nichts belegt. Bei körperlichen Auseinandersetzungen wollten sich Jugendliche vielleicht manchmal wehtun, normalerweise dem anderen aber keine ernsten und dauerhaften Verletzungen zufügen. Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 28. Januar 2002 - 6 U 63/01
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