Erinnerungslücken schaden der Glaubwürdigkeit nicht

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Erinnerungslücken schaden nach einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt nicht zwangsläufig der Glaubwürdigkeit eines Zeugen. Vor allem, wenn Vorgänge lange zurück liegen, müsse ein Zeuge Details und Begleitumstände nicht mehr ohne weiteres wissen (Az.: 17 U 27/99). Das Gericht hob mit seinem Urteil eine Entscheidung des Landgerichts Frankfurt auf und wies die gegen einen Bürgen gerichtete Zahlungsklage ab. Der Bürge hatte sich bereit erklärt, für Zahlungsansprüche des Gläubigers aus einer Mietbürgschaft einzustehen. Als der Bürgschaftsfall eintrat, hielt der Bürge der Zahlungsforderung der Vermieterin entgegen, sie habe ihn aus der Bürgschaft entlassen und benannte dafür einen Zeugen. Als der Zeuge vor Gericht zwar diese Angabe bestätigte, sich aber an Details nicht mehr erinnern konnte, wertete das Landgericht die Aussagen als unglaubhaft und gab der Klage statt. Das OLG war dagegen der Auffassung, die Vorinstanz habe vorschnell gehandelt. Das Landgericht hätte berücksichtigen müssen, dass inzwischen gut vier Jahre vergangen seien und der Zeuge kein eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens habe. Allein wegen der Erinnerungslücken hätte dessen Glaubwürdigkeit nicht in Frage gestellt werden dürfen.
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