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Erklärung zu START II

  • Lesedauer: 2 Min.

Das russische Außenministerium hat die wichtigsten Punkte des Vertrages in einer von ITAR-TASS verbreiteten Erklärung veröffentlicht:

Zum 1. Januar 2003 wird die Gesamtzahl der Atomsprengköpfe Rußlands und der USA auf interkontinentalen ballistischen Raketen sowie auf see- und luftgestützten ballistischen Raketen jeweils 3 000 bis 3 500 betragen. Damit verringern sich die Nukleararsenale beider Seiten um etwa zwei Drittel ihres aktuellen Umfangs (mehr als 20 000 Sprengköpfe) und um die Hälfte im Vergleich zum START-I-Vertrag.

Alle landgestützten Interkontinentalraketen mit Mehrfachsprengköpfen werden vernichtet...

Jede der Seiten wird die Zahl der Atomsprengköpfe bei seegestützten Raketen auf 1 700 bis 1 750 verringern...

Die schweren Bomber beider Seiten können mit 750 bis 1 250 Sprengköpfen auf Kurzstreckenraketen und Marschflugkörpern sowie Atombomben ausgerüstet werden...

Die Ausführung des START-II-Vertrages erfolgt in zwei Etappen. Nach der ersten von sieben Jahren soll jede Seite ihr Atomwaffenpotential auf folgende Weise verringert haben:

- das gesamte Nuklear-Arsenal jeder Seite soll zwischen 3 800 und 4 250 Sprengköpfen liegen;

- die Zahl der Sprengköpfe jeder Seite bei landgestützten Interkontinental-

raketen mit Mehrfachsprengköpfen soll nicht über 1 200 liegen;

- die Zahl der Sprengköpfe jeder Seite auf schweren landgestützten Interkontinentalraketen soll nicht über 650 liegen;

- die Zahl der Sprengköpfe jeder Seite auf seegestützten Raketen soll nicht über 2 160 liegen.

Während der zweiten Etappe sollen bis zum 1. Januar 2003 die verbleibenden Maßnahmen zum Erreichen der im Vertrag festgelegten Grenzwerte durchgeführt werden.

.. .Jede der Seiten hat das Recht, die Zahl der Sprengköpfe, die von Raketen mit Mehrfachsprengköpfen getragen werden, bis auf einen Sprengkopf zu verringern. Die schweren Raketen sind von dieser Regelung ausgeschlossen... Die russische Seite hat das Recht, 105 SS-19-Raketen zur Stationierung mit einem Sprengkopf umzurüsten.

Jede der Seiten hat das Recht, die Startanlagen für die Interkontinentalraketen zur Stationierung von Raketen mit Einfachsprengköpfen umzurüsten...

Jede der Seiten hat das Recht, bis zu 100 schwere Bomber für die Erfüllung nicht-atomarer Aufgaben umzurüsten. Diese Flugzeuge werden nicht in die festgelegten Grenzwerte eingeschlossen. Diese Regelung wurde in den Vertrag auf Initiative der USA aufgenommen...

...Der Vertrag enthält auch solch ein wichtigen Punkt wie die Verpflichtung von Weißrußland, Kasachstan und der Ukraine,... dem Vertrag über die Nichtverbreitung von Atomwaffen beizutreten.

(dpa/nd)

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