nd-aktuell.de / 07.10.1993 / Politik / Seite 14

Antrag

der Abgeordneten Dr. Ilja Seifert, Dr. Gregor Gysi und der Gruppe PDS/LL Der Bundestag wolle beschließen:

1. Der Deutsche Bundestag forciert die Bundesregierung auf, einen Gesetzentwurf vorzulegen, der das Gesetz über Altschuldenhilfen für Kommunale Wohnungsunternehmen, Wohnungsgenossenschaften und private Vermieter in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Altschuldenhilfe-Gesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 1993 (BGBI. I, S.986) durch ein Gesetz zur Übernahme der Altschulden für Kommunale Wohnungsunternehmen, Wohnungsgenossenschaften und private Vermieter in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Altschuldenübernahme-Gesetz) ersetzt.

Dieses Gesetz hat folgenden Maßgaben Rechnung zu tragen:

- Die Altschulden inclusive der aufgelaufenen Zinsen sind auf Antrag den ostdeutschen Wohnungsunternehmen vollständig zu erlassen. Im Ausgleich dafür erhalten die Wohnungen einen Status, der vergleichbar ist mit Sozialwohnungen, die nach bundesdeutschem Recht im 1. Förderweg gebaut wurden. Dies schließt entsprechende adäquate Belegungsrechte und Mietpreisbindungen ein.

- Bedingung für die Übernahme der Altschulden sind des weiteren ein durch das jeweilige kommunale Parlament zu bestätigendes Konzept zur Sanierung, Modernisierung und zur dauerhaften Bestandssicherung sowie zur allmählichen Erweiterung durch Wohnungsneubau des betreffenden Wohnungsunternehmens.

- Verpflichtungen des Bundes gegenüber den Banken sind durch Einsparungen im Bundeshaushalt, insbesondere durch Streichung von Fördermitteln für den Kauf von Wohnungen aus dem Bestand oder durch Nichtgewährung von Steuererleichterungen für Wohnungsneubau über den Standard hinaus bzw. für Besserverdienende, zu decken.

2. Hilfsweise ist das Gesetz über Altschuldenhilfen für Kommunale Wohnungsunternehmen, Wohnungsgenossenschaften und private Vermieter in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Altschuldenhilfe-Gesetz) dahingehend zu novellieren, daß mit der vorgesehenen Altschuldenhilfe der kommunale und genossenschaftliche Wohnungsbestand erhalten bleibt und damit eine stabile Grundlage für die Wahrnehmung sozialer Verantwortung der Kommunen bei der Wohnungsversorgung gesichert wird. Dabei ist insbesondere auf die Privatisierungspflicht zu verzichten.