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Unterlagen nach Anzahlung

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Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die Reiseveranstalter ihren Verträgen zugrunde legen, haben die Rechtsprechung wiederholt beschäftigt. Immer wieder wird versucht, mit einzelnen Klauseln die Grundregeln des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 651a - 651k) „auszuhebein“ In einer neueren Entscheidung hat der Bundesgerichtshof (BGH) zwei verbraucherunfreundliche Klauseln eines Veranstalters von Sprachreisen beanstandet und damit die Rechte des Kunden gestärkt.

In einer dieser Klauseln hieß es, der Kunde müsse bei Mängeln die Zentrale in Deutschland benachrichtigen, wenn die Reiseleitung „vor Ort“ keine Abhilfe schaffen könne. Eine solche Klausel sei, so entschied der Bundesgerichtshof, unzulässig, weil sie die Rechtslage falsch darstelle. Im allgemeinen sei der Kunde nur verpflichtet, bei Mängeln die örtliche Reiseleitung zu unterrichten. Mehr habe er nicht zu tun, um sich seine Rechte auf einen geminderten Reisepreis oder auf Schadensersatz zu erhalten.

Das Gericht beanstandete auch die Klausel des Veranstalters, nach der die Reiseunterlagen zugeschickt würden nach Eingang der vollständigen Zahlung des Reisepreises. Unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung meinte der BGH, eine solche Vorleistungspflicht des Kunden gebe es nicht, allenfalls eine geringe Anzahlung (10 Prozent) dürfe vom Veranstalter vorab gefordert werden. Ansonsten seien die Reiseunterlagen auszuhändigen bei, nicht nach der Zahlung des Reisepreises, sozusagen Zug um Zug.

(Bundesgerichtshof, Urteil vom 24. September 1992; Az.: VII ZR 36/92).

Dr. HERBERT BARTSCH

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