nd-aktuell.de / 19.11.2003 / Ratgeber

Kosten für Sammelbehälter sind Betriebskosten

Dr. jur. HEINZ KUSCHEL
Meine Mieter verstehen nicht, warum am Haus Papiercontainer für Altpapier aufgestellt wurden. Sie meinen, der Abfall werde doch sowieso mit dem Müll entsorgt. Die Container verteuerten nur die Betriebskosten unnötig, es gäbe dafür auch keine Rechtsgrundlage. Tatsächlich ist in der Liste der umlagefähigen Betriebskosten keine Position Papierrecycling enthalten. Wie ist das zu beurteilen? Wo steht es, dass die Kosten für Altpapier-Container bzw. Tonnen zu den Betriebskosten gehören? Erna S., Berlin Jeder Erzeuger oder Besitzer von Abfall ist verpflichtet, diese Abfälle zu verwerten oder dazu beizutragen. So sind auch Hauseigentümer und Mieter gleichermaßen verpflichtet, Abfälle zur Verwertung getrennt zu sortieren und sie getrennt zu halten. Das geht aus dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz vom 27. September 1994 (veröff. im Gesetzblatt I Seite 2705) hervor. Hinzu kommen jeweilige Landesgesetze sowie die Abfallentsorgungs- und -gebührenordnungen. Jede Gemeinde (Stadt, Kreis) hat dazu in ihrer Abfallsatzung entsprechende Pflichten und Voraussetzungen festgelegt. In der Regel geht es darum, wo die Behälter aufzustellen und und welche zu verwenden sind. Das gilt für Restmüll ebenso wie für Glas, Verpackungen und für Altpapier. Altpapier gehört also in keinem Fall in den Restmüllbehälter. Die Behälter für Altpapier, Pappe und Kartons sind blau, gelb sehen dagegen die Behälter für Leichtverpackungen aus Metallen und Plasten aus. Weiß, grün oder braun steht für Glas. Nur Restmüll gehört in die grauen Behälter. Wer nicht ordnungsgemäß trennt, verstößt gegen die gesetzlichen und örtlichen Regelungen und kann dafür ordnungsrechtlich zur Verantwortung gezogen werden (Bußgeld). Das gilt für Vermieter wie auch für Mieter. Wenn sich Mieter nicht daran halten, können sie vom Vermieter abgemahnt werden. Ob es zwingend notwendig ist, Behälter für Altpapier am Haus aufzustellen, hängt von den örtlichen Gegebenheiten ab. Nur wenn sich ganz in der Nähe eine Sammelstelle dafür befinden sollte, sind eigene Behälter am Haus wohl nicht erforderlich. Sind sie aber unumgänglich, dann sind die Entsorgungskosten für Altpapier als Betriebskosten, im Sinne der Ziffer 6 (Müllentsorgung) in der Anlage 3 zu §27 der Zweiten Berechnungsverordnung, auf die Mieten umlegbar. Eine besondere Umlageerklärung ist dafür nicht erforderlich, weil die Müllentsorgung insgesamt mit den Betriebskosten-Umlageerklärungen bereits als vereinbart gilt.