Die »Junge« geht leer aus - Bezugsberechtigung im Vertrag ist entscheidend

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Es sollen ja immer die Hormone schuld sein, wenn reifere Männer jüngeren Röcken hinterher jagen - oft zu Lasten einer langjährigen Partnerschaft. Die Folgen für die Betrogene können auch wirtschaftlich hart sein, besonders dann, wenn das Fremdgehen zur endgültigen Trennung führt - und die bisherige Ehe vor allem auf dem Einkommen des Abtrünnigen beruhte.

Verträge sind einzuhalten
Dabei hat die Verlassene noch seine Sprüche über ewige Treue im Ohr und den Beleg seiner damaligen Fürsorge schwarz auf weiß: Sie ist als Bezugsberechtigte bei einer oder mehreren Lebensversicherungen eingetragen. Große Summen sind im Spiel. Zum Glück für die Alleingelassene gilt auch hier: Pacta sunt servanda - Verträge sind einzuhalten.
Das sah auch das Oberlandesgericht Hamm so, als es über den Anspruch auf eine Auszahlung aus einem Lebensversicherungsvertrag zu entscheiden hatte - zu Gunsten einer »Alten« oder einer »Jungen«. In dem Fall war der Mann 1999 verstorben, und die Witwe war der Ansicht, dass ihr ein Anteil aus der Versicherungssumme zustehe, obwohl im Vertrag aus den 70er Jahren seine erste Frau als Bezugsberechtigte stand. 

Nachlässigkeit oder bewusste Handlung
Die zweite argumentierte listig, eine Änderung sei nur aus Nachlässigkeit nicht erfolgt - und überhaupt habe es sich damals um eine Zuwendung unter Ehegatten gehandelt, deren Grundlage aber mit dem Scheitern der Ehe entfallen sei. Das Gericht entschied vergangenes Jahr zu Gunsten der »Alten« und sprach ihr das Geld zu: Nach so vielen Jahren könne man nicht mehr von Nachlässigkeit sprechen. Wenn der Mann in den vielen Jahren nach der Scheidung von der ersten Frau die Bezugsberechtigung nicht geändert habe, könne das ausschlaggebende Motiv dafür nicht der Fortbestand der Ehe gewesen sein. Er hätte jederzeit die Möglichkeit gehabt, das Bezugsrecht zu ändern, etwa zu Gunsten seiner zweiten Frau.
Was lernt frau daraus? Sie sollte in glücklichen Tagen nicht nur darauf achten, als Begünstigte im Lebensversicherungsvertrag zu stehen. Darüber hinaus sollte diese Begünstigung unwiderruflich sein. 

Begünstigung »unwiderruflich«
Dann nämlich kann der Mann das nur mit ihrem Einverständnis ändern. Ansonsten könnte er das jederzeit gegen ihren Willen tun. Wenn er sich auf die Unwiderruflichkeit einlässt, ist das ein gutes Zeichen für die Beziehung - und eventuell ein Polster für die Zukunft.

Urteil des Oberlandesgerichts Hamm - Az. 20 U 6/ O1
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