nd-aktuell.de / 03.12.2003 / Ratgeber

Urteile zur Rechtspflege

Es schadet nichts, wenn auf einem Antrag ans Gericht ein falsches Aktenzeichen steht; sofern aus dem Inhalt des Antrags ersichtlich, zu welchem Verfahren er gehört; die Angabe eines Aktenzeichens ist gesetzlich nicht vorgeschrieben und soll lediglich dafür sorgen, dass Anträge bei Gericht an die richtige Stelle geleitet werden.
Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 10. Juni 2003 - VIII ZB 126/02

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Die Berufung gegen ein Urteil ist auch dann wirksam, wenn der Anwalt ein nicht unterschriebenes Computer-Fax ans Gericht schickt - vorausgesetzt, es geht eindeutig daraus hervor, wer der Absender ist.
Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 11. September 2003 - 2 Ws 880/03
Für einen Angeklagten, der keinen Verteidiger beauftragt hat, muss das Gericht nur dann einen Pflichtverteidiger bestellen, wenn ihm ein Verbrechen zur Last gelegt wird, für das er mehr als ein Jahr Gefängnis bekommen kann, oder wenn andere per Gesetz bestimmte Sonderfälle vorliegen; geht es um ein Verfahren gegen einen 80-Jährigen, der seit sieben Jahren unter Betreuung steht, ist dem Mann in jedem Fall ein Pflichtverteidiger beizuordnen, auch wenn ihm nur eine geringfügige Geldstrafe droht.
Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. August 2003 - 2 Ss 439/03

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Ein tschechisch sprechender Untersuchungshäftling muss nicht dafür zahlen, wenn die Strafbehörden alle Briefe an die Familie und alle abgehörten privaten Telefongespräche ins Deutsche übersetzen lassen (Kostenpunkt: 5524 Euro!); Dolmetscherkosten können dem U-Häftling nur dann als Kosten des Strafverfahrens auferlegt werden, wenn der Angeklagte tatsächlich verurteilt wird und die Behörde ermessensfehlerfrei die Übersetzung einzelner Briefe angeordnet hat; die pauschale Anordnung, alle Briefe zu übersetzen, ohne den U-Häftling auf die so entstehenden Kosten aufmerksam zu machen, stellt eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung gegenüber deutschsprachigen Häftlingen dar. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Oktober 2003 - 2 BvR 2118/01