Bei Zweitehen unbedingt die Erbfolge beachten

Die Zahl der Scheidungen hat in den vergangenen Jahren in Deutschland ständig zugenommen. In den alten Bundesländern wird jede dritte, in den neuen Bundesländern gar jede zweite Ehe geschieden. Damit nimmt auch die Zahl der Zweit- und Drittehen ständig zu - häufig ohne sich Gedanken über die Erbfolge bei einem plötzlichen Todesfall zu machen.

Im Streit vor Gericht
Da der hinterbliebene Ehegatte in diesen Fällen nicht selten ohne Testament mit Stiefkindern zusammentrifft, enden die dadurch entstehenden Erbstreitigkeiten häufig vor Gericht.
»Bei gesetzlicher Erbfolge, d. h. wenn kein Testament hinterlassen worden ist, wird der Verstorbene (»Erblasser«) von seinem Ehegatten und seinen Verwandten beerbt«, warnt Wolfgang Kastner von der Deutschen Gesellschaft für Erbrechtskunde e.V. Der überlebende Ehegatte erbt daher in aller Regel nicht allein, sondern - in Erbengemeinschaft mit Kindern des Verstorbenen aus erster Ehe und, falls diese nicht vorhanden sind, mit Eltern oder gar Geschwistern, Nichten und Neffen. Es liegt auf der Hand, dass mit solchen Erbkonstellationen häufig Streit einhergeht, der umso mehr zunimmt, je größer das Erbe ist.
Bringt z. B. der Ehemann aus erster Ehe zwei Kinder mit in die neue Ehe, so wird dieser ohne Hinterlassung eines Testaments von seiner zweiten Ehefrau zur Hälfte und von seinen beiden Kindern aus erster Ehe zu je 1/4 Anteil beerbt.
Sind die Kinder bereits außer Haus und werden vielleicht noch von ihrer Mutter, der ersten Ehefrau des Verstorbenen, »angestachelt«, entstehen durch die Erbschaft häufig langjährige Streitigkeiten, die nicht selten auch zur Zwangsversteigerung von zum Erbe gehörenden Immobilien führen. 

Gemeinschaftliches Testament
Stirbt dagegen im vorherigen Fall die zweite Ehefrau zuerst, ohne Hinterlassung eines Testaments und ohne Kinder aus erster oder jetziger Ehe, so erbt der Ehemann bei gesetzlichem Güterstand dreiviertel Anteil des Erbes, während sich Eltern, Geschwister oder gar Nichten und Neffen der verstorbenen Frau das restliche Viertel teilen. Auch damit ist Streit in der Regel vorprogrammiert.
Wenn Ehepartner derartige Folgen vermeiden wollen, bleibt ihnen nichts anderes übrig, als die Erbfolge durch Errichtung eines - gemeinschaftlichen - Testaments festzulegen. In diesem Fall geht der testamentarische Wille der gesetzlichen Erbfolge vor - allerdings mit der Ausnahme, dass die durch die gegenseitige Erbeinsetzung der Eheleute enterbten Kinder, in diesem Fall beim Tode des Ehemannes, oder die Eltern im Falle des Todes der Ehefrau, Pflichtteilsansprüche geltend machen könnten. Diese betragen die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Diese würden daher im Todesfall des Ehemannes für seine Kinder aus erster Ehe je 1/8 Anteil des Erbes betragen, für etwa noch lebende Eltern zum Zeitpunkt des Todes der Ehefrau zu je 1/16 Anteil. 

Einvernehmliche Regelung
Im Hinblick auf die häufig »verschärfte« Familienproblematik bei Zweit- und Drittehen empfiehlt es sich, die Erbfolge einvernehmlich zu Lebzeiten mit allen Beteiligten, am besten vor einem Notar, zu regeln. Damit kann ein Streit unter den Beteiligten im Todesfall, der nicht ...

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