Grenzweg zugemauert - Streit um Zufahrt

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Zwei Grundstückseigentümer pflegten ein gutes nachbarschaftliches Verhältnis. Lange Zeit benutzte man problemlos miteinander einen Weg, der von der Grundstücksgrenze schräg durchschnitten wurde, als Zufahrt zu beiden Grundstücken. Dann aber wurde eines der Grundstücke an eine Immobilienfirma verkauft, und die neue Eigentümerin errichtete dort eine großzügige Anlage mit Eigentumswohnungen. Den hinteren Teil des Zufahrtsweges benötigte sie nicht. Am günstigsten erschien es der »Neuen«, entlang der Grundstücksgrenze eine Mauer zu bauen. Was die Nachbarn nebenan dann taten, war ihre Sache, sollten sie doch für einen eigenen Weg sorgen, bestimmte sie. Mit diesem Standpunkt scheiterte die neue Eigentümerin beim Bundesgerichtshof. Eine Grenzanlage, die für beide Grundstücke von Nutzen sei, dürfe nicht einfach einseitig verändert werden, urteilten die Bundesrichter. Dieser Weg sei lange von beiden Grundstückseigentümern gemeinsam genutzt worden. Wer solche Einrichtungen antasten wolle, müsse sich mit dem Nachbarn absprechen. Ansonsten gäbe es noch mehr Streitigkeiten zwischen Nachbarn, und nützliche Anlagen wie dieser Zufahrtsweg würden zerstört, urteilte das oberste Gericht. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. März 2003, Az. V ZR 11/02
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