Vor Kündigung des Wochenendgrundstücks sollte Vergleich stehen

Je weiter die Zeit fortschreitet, umso mehr wird für so manchen älteren Nutzer von Wochenendgrundstücken die Gartenarbeit, die finanzielle Belastung nach Nutzungsentgeltverordnung und Schuldrechtanpassungsgesetz zum Problem. Und so steigt die Zahl derer, die ihre Nutzungsverträge aufgeben wollen (oder müssen), im günstigen Fall durch einen Vergleich. Der Berliner Rechtsanwalt JÜRGEN NAUMANN informierte über einen Vergleich zwischen Grundstückseigentümern und Nutzern, dem eine zugespitzte Auseinandersetzung vorausgegangen war. Es ging um eine Teilkündigung für ein 1869 Quadratmeter großes Wochenendgrundstück, für das die Nutzer im November 1970 einen Überlassungsvertrag erhalten hatten. Die Parteien konnten keine abschließende Regelung erzielen, und so zog jede für sich eine andere Schlussfolgerung. Die Nutzer glaubten, dass eine Teilkündigung bevorsteht und kürzten eigenmächtig das Nutzungsentgelt. Daraufhin sprach der Rechtsanwalt der Grundstückeigentümer die Kündigung aus und begründete diese mit der rückständigen Pacht. Rechtsanwalt Naumann wies die Kündigung wegen Fehlerhaftigkeit zurück. Es gelang, eine einvernehmliche Regelung zu finden. Rechtsanwalt Naumann rät allen Nutzern, die eine Teilkündigung erhalten, sehr gewissenhaft zu prüfen, was und wie das Nutzungsentgelt ausgeglichen wurde. Unbedingt ist das Nutzungsentgelt bis zur völligen Klärung des Sachverhalts zu begleichen. Ansonsten laufen die Nutzer Gefahr, dass sie insgesamt vom Grundstück gekündigt werden. Der Vergleich hatte unter anderem zum Inhalt, dass die Beteiligten die Beendigung sämtlicher zwischen ihnen bestehender Vertragsverhältnisse zum 31. Dezember 2003 vereinbaren. Bis zu diesem Zeitpunkt sind samtliche gesetzlichen oder vertraglichen Besitzrechte der Nutzer an dem Grundstück beendet. Zum Ausgleich der Ansprüche wird eine Entschädigung von 12000 Euro vereinbart, die bis zum 15. Dezember diesen Jahres auf das Verwahrkonto des Rechtsanwalts der Nutzer einzuzahlen ist. Über den Betrag kann erst verfügt werden, wenn ein schriftliches Übergabe-/ Übernahmeprotokoll einschließlich sämtlicher Schlüssel an die Grundstückseigentümer übergeben wurde und das im Grundbuch eingetragene Vorkaufsrecht für die Nutzer nach § 20 Abs. 7 Vermögensgesetz gelöscht wurde. Die Löschung erfolgt auf Kosten der Nutzer. In dem Überlassungsvertrag von 1970 hatten die Nutzer sich zur Zahlung von insgesamt 5645,30 Mark der DDR für Grund und Boden sowie Grundstückseinrichtungen verpflichtet. Nach § 37 Abs. 2 Schuldrechtsanpassungsgesetz besteht ein Anspruch des Nutzers auf Auszahlung des Nominalbetrages ohne Zinsen. Die Nutzer erhielten also nach Abwertung von DDR-Mark auf Deutsche Mark und auf Euro 1443,20 Euro zusätzlich zur Entschädigung auf das Verwahrkonto. Mit dieser Vereinbarung gehen sämtliche auf dem Grundstück vorhandenen Baulichkeiten und Anpflanzungen in das Eigentum der Grundstückseigentümer über. Die Nutzer brauchen nichts zu beseitigen. Sie sind lediglich verpflichtet, sämtliche beweglichen Gegenstände insbesondere aus beiden vorhandenen Wochenendhäusern herauszuräumen und die Baulichkeiten besenrein zu übergeben. Die Vereinbarung wurde von den Rechtsanwälten beider Parteien unterzeichnet. * Ein weiterer Vergleich wurde vor dem Amtsgericht Rostock (Az. 44 C 420/ 03) geschlossen. Hier hatte die Eigentümerin gegen die Nutzerin des Grundstücks geklagt. Auf dringendes Anraten des Gerichts schlossen die Parteien einen Vergleich. Danach verpflichtete sich die Nutzerin, das Grundstück bis zum 31. März 2004 Zug um Zug gegen Zahlung von 5400 Euro frei von beweglichen Sachen zu räumen und an die Klägerin herauszugeben. Spätestens zehn Tage nach Zusendung des Übergabeprotokolls wird der Betrag auf ein Verwahrkonto überwiesen. Für 2004 wird kein Pachtzins erhoben. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Den Parteien blieb vorbehalten, den Vergleich innerhalb einer Frist von einer Woche seit der öffentlichen Sitzung zu widerrufen. Das geschah nicht, der Vergleich ist also rechtskräftig. * Sicher kostet so ein Vergleich, wonach man binnen kurzer Frist einen Teil seiner Lebensarbeit aufgeben muss, Herzblut. Auch eine Entschädigung kann nicht alles ausgleichen. Doch der Vergleich ist einem langen Rechtsstreit, der l...

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