Sonntagsarbeit im Handel - welche gesetzlichen Regelungen gelten?

  • Dr. PETER RAINER
  • Lesedauer: ca. 2.5 Min.
Ich habe eine Tätigkeit im Handel aufgenommen und bin teilweise auch an Sonntagen beschäftigt. Welche gesetzlichen Bestimmungen regeln den Ausgleich für diese Tätigkeit?
Sabine R., Leipzig

Die allgemein verbindliche zentrale Vorschrift zur Regelung der Arbeitszeit ist das Arbeitszeitgesetz. In dessen Rahmen wird die Dauer und Lage der Arbeitszeit tariflich, betrieblich bzw. einzelvertraglich festgelegt.
Neben dem Arbeitszeitgesetz enthalten weitere gesetzliche Regelungen Spezialvorschriften für bestimmte Branchen und Tätigkeiten. Während Sonn- und Feiertagsarbeit nach dem Arbeitszeitgesetz grundsätzlich verboten ist, regeln diese Vorschriften generelle Ausnahmen von diesem Verbot. Wegen der Besonderheiten im Handel finden wir solche gesetzlich gebilligten Ausnahmeregelungen für die dort beschäftigten Arbeitnehmer im Ladenschlussgesetz.
Das Bundesverfassungsgericht prüft zur Zeit auf Antrag einer Handelskette, ob das Ladenschlussgesetz zu einer unzulässigen Einschränkung der Wettbewerbsfreiheit führt, da in diesem Gesetz z. B. für Kioske, Tankstellen und Verkaufsstellen an Bahnhöfen die Öffnung auch an Sonn- und Feiertagen gestattet, während das im sonstigen Handel nur ausnahmsweise zulässig ist. Die Gewerkschaften hingegen unterstreichen das Anliegen des Gesetzes, Arbeitnehmern (über 70 Prozent der im Handel Beschäftigten sind Frauen) weitgehend ein arbeitsfreies Wochenende zu sichern und sie möglichst von der Arbeit an Sonn- und Feiertagen zu befreien.
Wichtig für die Arbeitszeit der Handelsmitarbeiter ist, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens, § 17 des heute noch geltenden Ladenschlussgesetzes. Diese Vorschrift enthält spezielle Regelungen für Arbeit an Sonn- und Feiertagen im Rahmen der an diesen Tagen zugelassenen Öffnungszeiten. Dabei werden u. a. die Dauer der Arbeitszeit, die Ausgleichszeit, die Anzahl der Sonn- und Feiertage, an denen der Arbeitnehmer beschäftigt werden darf, die beschäftigungsfreien Sonn- und Feiertage sowie die Ersatzruhetage verbindlich festgelegt.
Der Betreiber jeder Verkaufsstelle wird in § 21 Ladenschlussgesetz verpflichtet, einen Abdruck dieses Gesetzes und der in diesem Zusammenhang erlassenen Sonderreglungen bzw. tariflichen Vereinbarungen an geeigneter Stelle in jeder Verkaufsstelle auszulegen bzw. jedem Mitarbeiter auszuhändigen. Gleichzeitig schreibt das Gesetz dem Arbeitgeber vor, ein Verzeichnis über Namen, Tag, Beschäftigungsart und Dauer der an Sonn- und Feiertagen beschäftigten Arbeitnehmer und über diesen als Ersatz für die Sonn- und Feiertagsarbeit gewährte Freizeit zu führen.
Die in § 17 Ladenschlussgesetz enthaltenen Beschäftigungsregelungen an Sonn- und Feiertagen sind Schutznormen zur Erhaltung der Gesundheit und Arbeitsfähigkeit der Arbeitnehmer. Bei Verstoß werden den Arbeitgebern entsprechende Sanktionen angedroht.

Rücksendung der Unterlagen zur Bewerbung?

Nach Abschluss der Berufsausbildung habe ich mich - leider vergeblich - bei vielen Firmen beworben, bevor ich jetzt glücklich über eine gefundene Arbeit bin. Kann ich von den Unternehmen, bei denen die Bewerbung erfolglos war, die Rücksendung meiner Bewerbungsunterlagen verlangen?
Thomas F., Nordhausen

Jeder Bewerber hat das Recht, bei einer erfolglosen Bewerbung die Rücksendung seiner Unterlagen zu verlangen. Damit schließt er einen eventuellen Missbrauch seiner persönlichen Daten und damit eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts aus. Sind im Zusammenhang mit einer Bewerbung bestimmte Tests oder Untersuchungen vom Bewerber gefordert worden, so besteht ein Rückgabeanspruch auch auf diese Testunterlagen bzw. auf ihre Vernichtung.
Allerdings ist der Bewerbungsbetrieb nicht automatisch zur Rücksendung und zum Tragen der dadurch anfallenden Portokosten verpflichtet. Mit der Rücksendungsaufforderung sollte daher ein adressierter und frankierter Rückumschlag an den Betrieb übersandt werden.Ich habe eine Tätigkeit im Handel aufgenommen und bin teilweise auch an Sonntagen beschäftigt. Welche gesetzlichen Bestimmungen regeln den Ausgleich für diese Tätigkeit?
Sabine R., Leipzig

Die allgemein verbindliche zentrale Vorschrift zur Regelung der Arbeitszeit ist das Arbeitszeitgesetz. In dessen Rahmen wird die Dauer und Lage der Arbeitszeit tariflich, betrieblich bzw. einzelvertraglich festgelegt.
Neben dem Arbeitszeitgesetz enthalten weitere gesetzliche Regelungen Spezialvorschriften für bestimmte Branchen und Tätigkeiten. Während Sonn- und Feiertagsarbeit nach dem Arbeitszeitgesetz grundsätzlich verboten ist, regeln diese Vorschriften generelle Ausnahmen von diesem Verbot. Wegen der Besonderheiten im Handel finden wir solche gesetzlich gebilligten Ausnahmeregelungen für die dort beschäftigten Arbeitnehmer im Ladenschlussgesetz.
Das Bundesverfassungsgericht prüft zur Zeit auf Antrag einer Handelskette, ob das Ladenschlussgesetz zu einer unzulässigen Einschränkung der Wettbewerbsfreiheit führt, da in diesem Gesetz z. B. für Kioske, Tankstellen und Verkaufsstellen an Bahnhöfen die Öffnung auch an Sonn- und Feiertagen gestattet, während das im sonstigen Handel nur ausnahmsweise zulässig ist. Die Gewerkschaften hingegen unterstreichen das Anliegen des Gesetzes, Arbeitnehmern (über 70 Prozent der im Handel Beschäftigten sind Frauen) weitgehend ein arbeitsfreies Wochenende zu sichern und sie möglichst von der Arbeit an Sonn- und Feiertagen zu befreien.
Wichtig für die Arbeitszeit der Handelsmitarbeiter ist, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens, § 17 des heute noch geltenden Ladenschlussgesetzes. Diese Vorschrift enthält spezielle Regelungen für Arbeit an Sonn- und Feiertagen im Rahmen der an diesen Tagen zugelassenen Öffnungszeiten. Dabei werden u. a. die Dauer der Arbeitszeit, die Ausgleichszeit, die Anzahl der Sonn- und Feiertage, an denen der Arbeitnehmer beschäftigt werden darf, die beschäftigungsfreien Sonn- und Feiertage sowie die Ersatzruhetage verbindlich festgelegt.
Der Betreiber jeder Verkaufsstelle wird in § 21 Ladenschlussgesetz verpflichtet, einen Abdruck dieses Gesetzes und der in diesem Zusammenhang erlassenen Sonderreglungen bzw. tariflichen Vereinbarungen an geeigneter Stelle in jeder Verkaufsstelle auszulegen bzw. jedem Mitarbeiter auszuhändigen. Gleichzeitig schreibt das Gesetz dem Arbeitgeber vor, ein Verzeichnis über Namen, Tag, Beschäftigungsart und Dauer der an Sonn- und Feiertagen beschäftigten Arbeitnehmer und über diesen als Ersatz für die Sonn- und Feiertagsarbeit gewährte Freizeit zu führen.
Die in § 17 Ladenschlussgesetz enthaltenen Beschäftigungsregelungen an Sonn- und Feiertagen sind Schutznormen zur Erhaltung der Gesundheit und Arbeitsfähigkeit der Arbeitnehmer. Bei Verstoß werden den Arbeitgebern entsprechende Sanktionen angedroht.

Rücksendung der Unterlagen zur Bewerbung?

Nach Abschluss der Berufsausbildung habe ich mich - leider vergeblich - bei vielen Firmen beworben, bevor ich jetzt glücklich über eine gefundene Arbeit bin. Kann ich von den Unternehmen, bei denen die Bewerbung erfolglos war, die Rücksendung meiner Bewerbungsunterlagen verlangen?
Thomas F., Nordhausen

Jeder Bewerber hat das Recht, bei einer erfolglosen Bewerbung die Rücksendung seiner Unterlagen zu verlangen. Damit schließt er einen eventuellen Missbrauch seiner persönlichen Daten und damit eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts aus. Sind im Zusammenhang mit einer Bewerbung bestimmte Tests oder Untersuchungen vom Bewerber gefordert worden, so besteht ein Rückgabeanspruch auch auf diese Testunterlagen bzw. auf ihre Vernichtung.
Allerdings ist der Bewerbungsbetrieb nicht automatisch zur Rücksendung und zum Tragen der dadurch anfallenden Portokosten verpflichtet. Mit der Rücksendungsaufforderung sollte daher ein adressierter und frankierter Rückumschlag an den Betrieb übersandt werden.

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