Mieter müssen nicht frieren

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In Mietshäusern mit Zentralheizung muss mit dem Heizen begonnen werden, wenn die Zimmertemperatur tagsüber unter 18 Grad Celsius absinkt, so die Rechtsprechung. Eine gesetzliche Regelung dafür gibt es nicht, auch nicht für die Heizperiode, als die ebenfalls laut Rechtsprechung, die Zeit zwischen dem 1. Oktober und dem 30. April gilt. Doch auch außerhalb dieser Monate muss der Eigentümer bei Kälteeinbruch für Wärme sorgen: Dafür gibt es Richtwerte die das Deutsche Institut für Normung mit der DIN 4701 festgelegt hat. Danach soll in Wohnzimmern eine Temperatur von 20 Grad Celsius gewährleistet sein. Die Normtemperaturen (siehe Grafik) gelten als Mindesttemperaturen, die Vermieter zu gewährleisten haben, allerdings nicht rund um die Uhr, sondern in der Regel zwischen sieben bis 23 Uhr. Wenn Vermieter diese Richtwerte deutlich und dauerhaft unterschreiten, ist die Wohnung nicht in vertragsgemäßen Zustand, was dazu berechtigt, die Miete zu mindern (ab 20 Prozent laut Rechtsprechung). Wird auch nach der Mietminderung nichts unternommen und beruht der Heizmangel auf einer defekten Anlage, können Mieter als Druckmittel einen größeren Mietbetrag (bis zum fünffachen der Minderungsquote), solange zurückhalten, bis der Schaden behoben ist. Dann aber muss das Zurückbehaltene nachgezahlt werden. In diesem Zusammenhang eine Bemerkung zum Heizverhalten. Mit »schleichender« Dauerlüftung, bei ständig angekippten Fenstern, geht unnötig Heizenergie verloren. Richtig ist kurzer Luftaustausch (Stoßlüftung) von einigen Minuten Dauer bei voll geöffneten Fenstern und abgestellten Heizkörpern. rdt. Siehe auch DMB-Mieterlexikon, Ausgabe 2002/2003, Seiten 50, 250 und ab Seite 320.
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