Medizinische Vorsorge - Kein Schadenersatz bei Schwangerschaft trotz Verhütung

Frauen haben bei einer ungewollten Schwangerschaft trotz ärztlicher Verordnung eines Verhütungsmittels nicht generell Anspruch auf Schadensersatz. Das geht aus einem kürzlich veröffentlichten Urteil des Landgerichts Osnabrück hervor. Eine Frau hatte einen Arzt verklagt, weil sie trotz Einnahme eines Schwangerschaftsverhütungsmittels zum vierten Mal schwanger geworden war. Die Frau hatte sich das Mittel mit Depotwirkung nach der Geburt ihres dritten Kindes Anfang 1998 in einer Arztpraxis zwei Mal injizieren lassen. Ein Schwangerschaftstest war zuvor negativ ausgefallen.

Kein Behandlungsfehler
Im Juni 1998 stellten die Ärzte dennoch eine Schwangerschaft in der 23. Woche fest. Das Kind leidet seit der Geburt unter anderem an einer Herzrhythmusstörung. Die Klägerin verlangte Schadensersatz in Höhe von knapp 8000 Euro. Der Arzt habe sie nicht ausreichend darüber aufgeklärt, dass durch die Einnahme des Medikaments eine Schwangerschaft nicht zu 100 Prozent verhindert werden könne. Die Frau hatte die Schadensersatzklage anstelle einer Schmerzensgeldforderung für ihren Sohn eingereicht. Die körperlichen Behinderungen des Kindes seien entweder auf eine fehlerhafte Verabreichung oder auf falsche Lagerung des Verhütungsmittel zurückzuführen.
Nach Aussage des Arztes war die Frau in zwei ausführlichen Gesprächen auch darüber informiert worden, dass die medikamentöse Behandlung keine hundertprozentige Sicherheit biete. Andere Verhütungsmöglichkeiten habe die Frau jedoch abgelehnt.
Die für ärztliche Behandlungsfehler zuständige 2. Zivilkammer des Landgerichts wies die Klage ab. In der Urteilsbegründung hieß es, die Klägerin habe nicht nachweisen können, dass sie über den nicht hundertprozentigen Verhütungsschutz unzureichend aufgeklärt worden sei.

Ansprüche sind verjährt
Zudem seien Schmerzensgeldansprüche des Kindes verjährt, da die Forderung erst nach Ablauf der Frist von drei Jahren seit Bekanntwerden der Behinderung erfolgte.
Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen waren mit der Geburt des Kindes diagnostiziert worden. Deshalb bedurfte es nach Ansicht des Gerichts keiner Entscheidung darüber, ob die körperlichen Behinderungen tatsächlich auf die E...

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