Vertragspflichten bleiben trotz gescheiterter Beziehung gültig

Unverheiratete Partner können sich nicht von Pflichten aus einem gemeinsamen Hauskauf lösen, nur weil ihre Beziehung in die Brüche gegangen ist. Nach einem am Dienstag vergangener Woche veröffentlichten Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) bedeutet das Ende der Lebensgemeinschaft nicht, dass die »Geschäftsgrundlage« weggefallen und eine vertragliche Bindung damit unwirksam ist. Bei der nichtehelichen Lebensgemeinschaft würden - anders als bei der Ehe - gegenseitige Leistungen nur dann ausgeglichen, wenn dies eigens geregelt sei. Im konkreten Fall hatten eine Frau und ihr 16 Jahre älterer Partner 1993 zu gleichen Teilen ein Haus als gemeinsamen Altersruhesitz erworben. Die Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft schlossen sie unwiderruflich aus. Er überließ ihr zwei Drittel seines Anteils, ließ sich aber ein Wohnrecht ins Grundbuch eintragen und behielt sich zudem für den Fall des Scheiterns der Beziehung die Rückübertragung seiner Eigentumshälfte vor. Als die Frau 1998 auszog, wollte sie vor allem das Wohnrecht des Ex-Partners kippen, weil sie sonst mit ihrer Eigentumshälfte nichts anfangen könne. Nach den Worten der Karlsruher Richter kann, wer ein solches vertragliches Risiko eingeht, sich hinterher nicht auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage durch das Ende der nichtehelichen Beziehung berufen - zumal die Hauskäufer von einem Notar beraten worden seien. Zweck des Wohnrechts sei offenbar gewesen, dem älteren Partner einen Wechsel des Altersruhesi...

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