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Schlittern USA und Japan doch in einen Handelskrieg?

  • Lesedauer: 2 Min.

Tokio/Washington (Reuter/ dpa/ND). Der japanische Ministerpräsident Hosokawa hat seinen Willen bekräftigt, einen Handelskrieg mit den USA zu vermeiden. Im Tokioter Unterhaus sagte er am Mittwoch: „Ich will einen Weg finden, um die Gespräche so schnell wie möglich aus der Sackgasse zu führen. “ Er wies darauf hin, daß Japan den Markzugang verbessern und mit weiteren Deregulierungen den Abbau des Außenhandelsüberschusses erleichtern solle. Hosokawa zufolge sei er sich mit US-Präsident Clinton beim Tref-

fen am vergangenen Freitag darüber einig gewesen, eine Belastung der bilateralen Beziehungen durch die Handelsdifferenzen nicht zuzulassen.

Unterdessen hat das japanische Post- und Fernmeldeministerium die Forderungen der USA nach besserem Marktzugang besonders bei Mobilfunktelefonen als unerfüllbar zurückgewiesen. Kabinettssprecher Takemura erklärte, Japan habe das Telekommunikationsabkommen von 1989 nicht gebrochen. Tokio erwarte eine vernünftige US-Reaktion.

Gleichzeitig teilte das Finanzministerium in Tokio mit, daß der Handelsbilanzüberschuß Japans im Januar kräftig gestiegen ist. Er erhöhte sich im Vergleich zum entsprechenden Vorjahresmonat um 17,0 Prozent auf 6,1 Milliarden Dollar (10,5 Mrd. DM). Auf Yen-Basis stieg der Überschuß um 4,8 Prozent. In die Europäische Union gingen die Exporte im Januar im Vergleich zum Januar 1993 um 16,9 Prozent auf 4,2 Milliarden Dollar zurück. Die Einfuhren stiegen um 5,8 Prozent auf 2,5 Milliarden Dollar. Gegenüber den

USA betrug der Überschuß 3,1 Milliarden Dollar.

Zu dem Katalog der angedrohten US-Vergeltungsmaßnahmen und beteiligten Regierungsbehörden gehören die drei umstrittensten Handelssanktionen, die auf die sogenannte Sektion 301 des US-Handelsakts aus dem Jahre 1974 zurückgehen. Sie ermächtigt den Handelsbeauftragten zu angemessenen Sanktionen auch gegen ausländische Regierungen, wenn diese Vereinbarungen verletzen oder andere diskriminierende Schritte gegen amerikanische Produkte guthei-ßen. Bei der Verfügung „Su-

per 301“ handelt es sich um einen zeitlich befristeten Zusatzartikel zur Sektion 301, nach dem der Handelsbeauftragte gegen ausländische „Handelssünder“ auf der Grundlage der Zahl der Rechtsverletzungen oder anderer US-Ausfuhren beschränkende Maßnahmen nach Länder-Prioritäten festlegen kann. Bei dem „Speziellen 301 “-Artikel handelt es sich um einen weiteren Zusatz zur Sektion 301. Danach drohen Firmen oder Ländern Strafen bei Verstoß gegen das internationale Recht zum Schutz geistigen Eigentums.

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