nd-aktuell.de / 17.08.1994 / Kultur / Seite 14

Schutz auch für die Wohnlaube

widersprochen hatte (§ 24 Abs. 3 E-SchuldRAnpG).

Eine Anerkennung der Wohnnutzung kann nicht zur Folge haben, daß der zu Erholungszwecken abgeschlossene Vertrag nunmehr als Wohnungsmietvertrag behandelt wird. Es sind vielmehr die allgemeinen Bestimmungen des Miet- und Pachtrechts sowie die des Schuldrechtsanpassungsgesetzes anzuwenden. Der Nutzer soll jedoch auch nach Ablauf der Kündigungsschutzfrist (3. Oktober 2015) einer Kündigung des Grundstückseigentümers widersprechen und die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses verlangen können, wenn die Kündigung für ihn eine gegenüber dem Eigentümer nicht zu rechtfertigende Härte bedeuten würde (§ 24 Abs. 1 E-SchuldRAnpG). Die Rege-

lung entspricht der für Wohnungsmietverhältnisse geltenden Härteklausel (§ 556 a BGB).

Wann liegt eine dauernde Wohnnutzung vor? Muß der Nutzer dort seinen ersten Wohnsitz haben, oder reicht eine Nutzung während der Sommermonate aus?

Eine dauernde Wohnnutzung in einem wohntauglichen Wochenendhaus liegt vor, wenn der Nutzer dort am 20. Juli 1993 seinen Lebensmittelpunkt hatte. Dies wird im Einzelfall genau zu prüfen sein. Es kommt nicht auf formale Kriterien des Melderechts an. Maßgeblich ist vielmehr, wo sich der Nutzer im Jahresdurchschnitt gesehen überwiegend aufhält und insbesondere auch seine sozialen Kontakte unterhält. Ein dauerndes Wohnen wird im Zweifel nicht vorliegen, wenn das Wochenendhaus nur während der Sommermonate als Domizil genutzt worden ist. Es sollen diejenigen Nutzer besonders geschützt werden, die über eine andere Wohnung nicht mehr verfügen und nach einer Kündigung des Grundstückseigentümers „auf der Straße stehen.“