nd-aktuell.de / 07.12.1994 / Politik / Seite 13

Eheliches Kind

Das Gesetz halt für ein nichteheliches Kind drei Möglichkeiten der Legitimation bereit, d.h. es kann ein eheliches Kind seiner leiblichen Eltern werden, durch

- Verheiratung der Eltern. (Jederzeit nach der Geburt des Kindes möglich, §§ 1719 ff BGB);

- Ehelicherklärung. (Auf Antrag des Vaters oder nach dessen Tod auf Antrag des

Kindes durch das Gericht, §§ 1723 ff BGB). Dabei ist zu beachten, daß durch die Ehelicherklärung die Mutter das Sorgerecht verliert. Nicht verfassungsgemäß ist diese Bestimmung allerdings in funktionierenden Lebensgemeinschaften. Das Bundesverfassungsgericht hat den Gesetzgeber beauftragt, die Sorgerechtsentscheidung neu zu regeln. Bis dahin bleiben entsprechende Verfahren ausgesetzt;

Adoption. (Entweder durch die Mutter oder den Vater, §§ 1741 ff BGB). Auch hier verliert die Mutter bei einer Adoption des Kindes durch den Vater das Sorgerecht, der Vater seinerseits kann bei einer Adoption durch die Mutter sein Sorgerecht nicht verlieren, weil er von Anfang an keins hat.

Aufgrund der negativen Auswirkungen der Ehelicherklärung und der Adoption - Verlust der elterlichen Sorge, der Mutter - kommt für eine Legitimation sicher nur die Verheiratung der Eltern in Frage, was aber gerade in den meisten Fällen nicht gewünscht wird. So wird es bei der Nichtehehchkeit des Kindes bleiben.

BRGT BAUER