nd-aktuell.de / 26.05.2004 / Ratgeber
Bei Sondenernährung zahlen Heimbewohner kein Verpflegungsgeld
In Alten- und Pflegeheimen bereitet es immer wieder Probleme, wie künstliche Ernährung in Heimverträgen behandelt wird. Die normale Verpflegung des Heimbewohners ist grundsätzlich in dem Heimentgelt enthalten, das der Bewohner an das Heim entrichtet. Nicht wenige Heimbewohner müssen jedoch auf Grund ärztlicher Anordnung künstlich über eine Sonde ernährt werden.
Pauschale Vereinbarungen mit den Krankenkassen
Sie können also die normale Verpflegung des Heimes nicht in Anspruch nehmen, zahlen aber meist dennoch eine so genannte Ernährungspauschale. Immer häufiger weigerten sich jedoch Heimbewohner, diesen Betrag zu zahlen.
Die Heime haben aber die Ernährungsentgelte anhand der tatsächlichen Kosten pauschal mit den Pflegekassen vereinbart. Ein Abweichen von dieser Pauschalvereinbarung ist generell nicht zulässig und führt bei der Einrichtung zu finanziellen Einbußen. Mit einem aktuellen Urteil hat nun der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, ob und in welcher Form die Bewohner von dem Heim die Verpflegungskosten bei Sondenernährung zurück verlangen können.
Die Richter entschieden, dass Bewohner bzw. deren Angehörige oder der Sozialhilfeträger unter folgenden Voraussetzungen die Kosten für ihre Verpflegung vom Heim erstattet bekommen.
Bedingungen für eventuelle Rückzahlungen
1. Der Bewohner wird ausschließlich über die Sonde ernährt.
2. Die Sondenernährung wird ausschließlich von der Krankenkasse gezahlt.
3. Die Notwendigkeit der Sondenernährung bei einem Bewohner ist für das Heim vorhersehbar und daher im Rahmen der Verpflegungsplanung einkalkulierbar.
Dieses Urteil wird jedoch der Realität in Heimen oftmals nicht gerecht, denn in vielen Fällen wird die Sondennahrung zusammen mit einer so genannten Beikost wie verflüssigte Nahrung oder Brei verabreicht. Es hängt vom Gesundheitszustand ab, ob die Beikost vom Bewohner angenommen wird. Darüber hinaus wird regelmäßig versucht, die Geschmacksnerven künstlich Ernährter mit normaler Kost zu stimulieren. Zusätzlich kann Sondennahrung zum Einsatz kommen, ohne dass dafür ein Anspruch gegenüber der Krankenkasse besteht. Wird hier keine eindeutige Regelung im Heimvertrag getroffen, ist eher anzunehmen, dass in diesen Fällen kein Erstattungsanspruch gegenüber dem Heim besteht.
Für die Einrichtungen hat das Urteil des BGH möglicherweise zur Folge, dass sie mit einem erheblichen Ansturm von Heimbewohnern und deren Angehörigen zu kämpfen haben, die eine Rückerstattung für nicht beanspruchte Ernährung in den letzten Jahren fordern. Andererseits besteht Unsicherheit, ob in Zukunft mangels Verordnungen der Ärzte und eventuell fehlender Übernahme der Kosten durch die Krankenkasse Zusatzentgelte bei Gewährung von nicht refinanzierter Sondenernährung in den Heimverträgen vereinbart werden müssen.
Finanzierungs-Regelung in Heimvertrag aufnehmen
Um solche Probleme bei der künstlichen Ernährung für Heime und Bewohner zu vermeiden, empfiehlt es sich, eine entsprechende Regelung zur Sondenernährung und deren Finanzierung direkt im Heimvertrag aufzunehmen. Auch bestehende Verträge können hierauf angepasst werden.
Urteil des Bundesgerichtshofes vom 22.01.2004 - Az.:III ZR 68/ 03
Quelle: https://www.nd-aktuell.de/artikel/53679.bei-sondenernaehrung-zahlen-heimbewohner-kein-verpflegungsgeld.html