nd-aktuell.de / 25.04.1995 / Wirtschaft und Umwelt / Seite 14

Mißbrauch der Warnblinkanlage

Parkt ein Pkw oder ein Lieferwagen in der zweiten Reihe, um Ware auszupacken, wird oft das Warnblinklicht eingeschaltet. Das ist ein Mißbrauch der Warnblinkanlage. Der Paragraph 15, 15a und 16 der StVO erklärt genau, wann sie zum Einsatz kommen darf. Wenn ein Fahrzeug liegenbleibt und als Hindernis nicht sofort erkannt werden kann, muß die Warnblinkanlage unbedingt zum Einsatz kommen. Sie muß auch dann eingeschaltet werden, wenn ein Autofahrer vor einer bestehenden Gefahr warnen will.