Widerspruch einlegen!
Aus dem Mietüberleitungsgesetz ist zu entnehmen, daß die mögliche 15prozentige Kaltmietenerhöhung nur für Wohnungen mit Bad und Zentralheizung (nicht oder) gefordert werden kann. Es muß also beides in der Wohnung vorhanden sein, sowohl Bad als auch Zentralheizung. Ansonsten ist nur eine Mieterhöhung um 10 Prozent möglich.- Wie verhalten sich Mieter ohne Zentralheizung, denen in den nächsten Tagen Mietgeldforderungen mit 15 Prozent Mieterhöhung in die Wohnung flattern und wenn dazu der Vermieter meint, Bad „oder“ Zentralheizung rechtfertigen 15 Prozent mehr Miete? Das kleine Bindewörtchen „und“ regelt das eigentlich schon im Sinne der deutschen Grammatik. Und die sollte für Gesetzgeber und Vermieter gleichermaßen Gültigkeit haben. Daher Widerspruch einlegen!
Günther Lewerenz, 12487 Berlin
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