nd-aktuell.de / 11.10.1995 / Kultur / Seite 12

Leben mit dem Schilderwald

Verkehrszeichen sind Verwaltungsakte, sog. Allgemeinverfügungen (richten sich an die Allgemeinheit und nicht nur an einen einzelnen), die die Benutzung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze regeln. Sie sind wie andere Verwaltungsakte bei Vorliegen entsprechender Voraussetzungen anfechtbar.

Zunächst ist aber davon auszugehen, daß Verkehrszeichen mit ihrer Aufstellung wirksam und damit für jeden verbindlich sind, auch wenn die Aufstellung fehlerhaft ist, weil sie etwa durch die falsche Behörde angeordnet wurde oder nicht den Grundsätzen von Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs entspricht.

Lediglich dann, wenn der Verwaltungsakt (das Verkehrszeichen) gem. § 44 VwVfG nichtig ist, weil er z.B. an einem besonders schwerwiegenden Mangel leidet, der offenkundig ist, braucht er nicht beachtet zu werden. Das kann der Fall sein, wenn ein Zeichen aufgestellt wurde, welches in der StVO nicht vorgesehen ist (sog. Phantasiezeichen) oder wenn ein Zeichen ganz offensichtlich vergessen wurde, weil z.B. das Hindernis längst beseitigt wurde.

Mit der Annahme eines Nichtigkeitsgrundes wird in der Praxis sehr zurückhaltend verfahren. Daß ein Verkehrszeichen vom Betroffenen als wenig wirksam, ärgerlich, störend oder lästig empfunden wird, reicht im Normalfall nicht aus. Im Interesse der Rechtssicherheit sind auch fehlerhafte Verwal-

tungsakte zu beachten. Erst nach einer erfolgreichen Anfechtung entfällt die Verbindlichkeit.

Gegen Verkehrszeichen sind Widerspruch und nach dessen Ablehnung Anfechtungsklage statthaft. Der schriftliche oder zur Niederschrift diktierte Widerspruch kann bei der Behörde eingelegt werden, die die Aufstellung des Verkehrszeichens angeordnet hat oder aber auch bei der nächsthöheren Behörde als Widerspruchsbehörde.

Befugt zur Erhebung von Widerspruch oder Anfechtungsklage ist nur der, der geltend machen kann, in eigenen Rechten verletzt zu sein. Nicht ausreichend ist also der Vortrag, man sei als Verkehrsteilnehmer sowieso immer betroffen. Das liefe auf eine - unzulässige - Popularklage hinaus.

Es muß konkret dargelegt werden, daß man etwas tun will, was das betreffende Verkehrszeichen verbietet. In Frage käme das Parkenwollen vor der Arbeitsstätte oder die Sicherstellung einer freien Einfahrt für die Kunden eines Betriebes.

Die Behörde bzw. das Gericht prüfen dann, inwieweit die Aufstellung des Verkehrszeichens rechtmäßig ist. Sie nehmen auch eine Abwägung der privaten und öffentlichen Interessen an der Aufstellung des Verkehrszeichens vor.

Widerspruch und Klage gegen ein Verkehrszeichen haben keine aufschiebende Wirkung, d.h. niemand kann nach Einlegung des Widerspruchs das Zeichen vorerst (bis zur endgültigen Entscheidung) ignorieren. Möglich ist ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.

BIRGIT BAUER THOMAS SCHAUSEIL