Nutzlose Urlaubszeit

In bestimmten Fällen gehen die Schadenersatzansprüche des Reisenden sogar soweit, daß er „wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen“ kann, nämlich dann, wenn die Reise (durch den Reiseveranstalter) vereitelt oder jedenfalls erheblich beeinträchtigt wurde (§ 651 f BGB).

Der Reisende muß sich mit der Geltendmachung seiner Ansprüche sputen; es droht baldige Verjährung. Die vorgenannten Ans...


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