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Vorgetäuscht

  • Lesedauer: 1 Min.

Ein Gewerbetreibender warb in Zeitungen mit der Vermittlung von Heimarbeit. Dafür verlangte er eine „Schutzgebühr“ von 20 bis 100 DM. Der Text der Inserate war dabei so formuliert, daß der Eindruck entstand, als würden unmittelbar Heimarbeiten vergeben. In Wirklichkeit übersandte der Anbieter nur Provisionsvereinbarungen über die Anwerbung weiterer Interessenten. Auf diese Weise kam er zu 2 000 DM. Mit dem Strafbefehl des Amtsgerichts Ingolstadt wurde der Gewerbetreibende wegen Betruges zu 150 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt (Cs 22 Js 12044/91). Ein Tagessatz entspricht dem täglichen Nettoeinkommen der Verurteilten. Die Staatsanwaltschaft hatte fast 50 Fälle registriert, in denen die Arbeitssuchenden die Schutzgebühr bezahlt hatten, ohne die Gegenleistung zu erhalten.

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