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Ausnahme Kurzreisen

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Diese besonderen, dem Verbraucherschutz der Reisenden dienenden Regelungen des § 651 k BGB, insbesondere den Sicherungsschein betreffend, gelten sinnyollerweise nicht bei Kurzreisen (unter 24 Stunden und ohne Übernachtung), wenn der Reise(Kauf)preis unter 150 DM liegt.

Sie gelten auch nicht bei nichtgewerblichen Reiseveranstaltern, z.B. Vereinen, die nur gelegentlich und außerhalb einer gewerblichen Tätigkeit Reisen veranstalten.

Mitunter machen die Reiseveranstalter ihre eigenen Verträge. Das ist zulässig. Nur dürfen diese nicht zum Nachteil des Reisenden von den vorgenannten im BGB getroffenen, dem Verbraucherschutz dienenden Regelungen abweichen. Solche wären als dem Gesetz zuwiderlaufend nichtig (§ 134 BGB).

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