nd-aktuell.de / 11.10.1995 / Politik / Seite 13

Die „ungerechte“ Belastung

Meine unterm Dach eines Plattenbaus befindliche Genossenschaftswohnung hat einen höheren Heizenergiebedarf, weil die Deckenisolierung nicht ausreichend ist. Deshalb wurden damals auch größere Heizkörper eingebaut. Inzwischen installierte die Genossenschaft Meßgeräte, die natürlich den höheren Energieverbrauch registrieren. Jetzt muß ich ohne Schuld mehr bezahlen als andere Mieter. Meine Forderung, die Decken besser zu isolieren bzw. die Miete zu verringern, wurde abgelehnt. Eine Mietminderung käme nicht in Frage, weil die Wohnung „preisgebunden“ sei, hieß es. Was kann ich tun?

Koehler, Brandenburg

Der Heizungsbedarf jeder Wohnung ist auch aus Gründen der Gebäudekonstruktion und der Lage im Haus unterschiedlich. Um dies etwas auszugleichen, bestimmt die „Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung von Heiz- und Warmwasserkosten“, in der Neufassung vom 20.1.89(BGBI.IS. 115), die Aufteilung solcher Kosten nach individuellem und allgemeinem Verbrauch innerhalb eines Hauses. Dies ist bis zum Jahresende überall vorgeschrieben.

Danach darf der individuelle Kostenanteil 50 bis 70 Prozent und der allgemeine Anteil dementsprechend 50 bis 30 Prozent betragen. Mit der Entscheidung Ihrer Genossenschaft, 50 zu 50 Prozent, wurde eine günstige Aufteilung gewählt. Danach wird die Hälfte der Heizkosten nach der Wohnfläche (m 2 ) Ihrer Wohnung berechnet und die andere Hälfte nach dem individuellen Meßergebnis an Ihren Heizkörpern.

Dennoch werden Sie höhere Heizkosten als die anderen Mieter haben, weil der Wärmebedarf Ihrer Wohnung ja höher ist. Der Vermieter kann nicht gezwungen werden, deshalb die Isolierung zu verbessern, weil das im Sinne des § 537 BGB kein „wesentlicher Mangel“ ist. Der

Vermieter bestimmt, wann eine solche Modernisierungsmaßnahme erfolgt.

Eine andere Frage ist die Verringerung der Miete, was angeblich wegen der Mietpreisbindung nicht möglich sei. Kein Vermieter ist gesetzlich gezwungen, die zulässige Höchstmiete zu verlangen, er darf sie nur nicht überschreiten. Dies bleibt auch noch während der Gültigkeit des Mietenüberleitungsgesetzes so.