Von A bis Z
Steuerfreier Arbeitslohn.
Der Gesetzgeber hat eine Reihe von Lohnteilen und Zuwendungen von der Steuerpflicht ausgenommen. Dazu gehören:
- Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit,
- Reisekosten wie Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungen,
- Trinkgelder, soweit darauf kein Rechtsanspruch besteht und sie nicht über 2 400 DM jährlich liegen,
- Abfindungen in begrenzter Höhe,
- Auslagenersatz, Werkzeuggeld,
- Kindergeld (staatliches),
- Leistungen aus der gesetzlichen Kranken- und Unfallversicherung.
Steuerklassen. Die Einstufung erfolgt in Abhängigkeit vom Familienstand. Die Steuerklasse wird in die Lohnsteuerkarte durch die Gemeinde eingetragen. Änderungen im Fa-
milienstand bzw. Steuerklassenwechsel bei Verheirateten müssen unverzüglich angezeigt werden. Änderungen sind noch bis zum 30.11. für das laufende Jahr möglic...
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