Von A bis Z

Steuerfreier Arbeitslohn.

Der Gesetzgeber hat eine Reihe von Lohnteilen und Zuwendungen von der Steuerpflicht ausgenommen. Dazu gehören:

- Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit,

- Reisekosten wie Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungen,

- Trinkgelder, soweit darauf kein Rechtsanspruch besteht und sie nicht über 2 400 DM jährlich liegen,

- Abfindungen in begrenzter Höhe,

- Auslagenersatz, Werkzeuggeld,

- Kindergeld (staatliches),

- Leistungen aus der gesetzlichen Kranken- und Unfallversicherung.

Steuerklassen. Die Einstufung erfolgt in Abhängigkeit vom Familienstand. Die Steuerklasse wird in die Lohnsteuerkarte durch die Gemeinde eingetragen. Änderungen im Fa-

milienstand bzw. Steuerklassenwechsel bei Verheirateten müssen unverzüglich angezeigt werden. Änderungen sind noch bis zum 30.11. für das laufende Jahr möglic...


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