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Was gehört eigentlich dazu?

  • Lesedauer: 2 Min.

Im fünften Teil der Serie zur derzeitigen Rechtslage bei Mietverhältnissen in Ostdeutschland widmet sich unser Autor JOST RIECKE der Modernisierung. Zunächst geht es um einzelne Modernisierungsmaßnahmen, schriftliche Ankündigung und Duldungspflicht. Fortsetzung im nächsten Ratgeber.

Nicht alles, was der Vermieter als Modernisierung ankündigt, ist auch eine Modernisierung im Rahmen des Mietrechts. Nicht selten versucht er, in die Modernisierungsmaßnahmen auch ganz simple Reparaturen einzubeziehen. Das muß sich der Mieter nicht gefallen lassen.

Zur Modernisierung gehört zum einen alles, was den Wohnkomfort verbessert. Das sind z.B. Schallschutzmaßnahmen, Verbesserungen bei den Sanitäreinrichtungen oder das Verlegen neuer Elektrqleitungen. Auch bauliche Änderungen, die den Zuschnitt der Wohnung verbessern oder einem Rollstuhlfahrer den Zugang erleichtern, fallen darunter.

Wohnumfeld

Modernisierungen sind auch Verbesserungen des Wohnumfeldes. Legt der Vermieter einen Kinderspielplatz oder Autostellplätze an, zählt das als Modernisierung. Einen wesentlichen Teil machen Maßnahmen zur Einsparung von Heizenergie aus. Darunter fallen Verbesserungen der Wärmedämmung von Fenstern und Türen sowie von Außenwänden, Dach und Kellerdekken. Zum anderen gehören dazu neue energiesparende Heizungs- und Warmwasseranlagen sowie Maßnahmen zur Rückgewinnung von Wärme und zur Nutzung von Energie durch Wärmepumpen und Solaranlagen. Seit September 1993 zählen auch Maßnahmen, die der Einsparung von Wasser dienen -Installation von Wasseruhren für jede Wohneinheit, Einbau von kleineren Toiletten-Spülkästen sowie Ausrüstung mit Spartasten - zur Modernisierung.

Das Schaffen von neuem Wohnraum ist zwar keine Modernisierung, wird aber vom Gesetzgeber genauso eingestuft. Baut der Vermieter Nebenräume zu

Wohnraum aus, muß er dies genauso ankündigen. Der Mieter muß die Arbeiten unter denselben Voraussetzungen dulden. Nur eine Mieterhöhung ist dafür nicht drin.

Sonderfälle sind bauliche Änderungen, die der Vermieter nicht zu vertreten hat. Beispiel: Umstellung von Stadt- auf Erdgas. Wenn Arbeiten dieser Art erforderlich werden, darf der Vermieter die Miete wie bei einer Modernisierung erhöhen, ohne daß er eine Wohnwertverbesserung nachweisen muß.

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