Mullbescheid und Satzung
Ein Bürger wurde mit einem Bescheid vom 13. Dezember 1993 verpflichtet, ab Anfang des Jahres 1994 zwei Müllbehälter aufzustellen. Grundlage dieses Bescheids war die vom Gemeinderat Mitte Mai 1993 beschlossene Abfallsatzung, die am 1. Januar 1994 in Kraft treten sollte. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschied, daß eine Verpflichtung dieser Art rechtswidrig ist (Aktenzeichen 22 B 997/94). Nach dem Gesetzmäßigkeitsprinzip bedürften Eingriffe in die Rechtssphäre des Bürgers einer gesetzlichen Grundlage. Die Bescheide seien im vorliegenden Fall aber ohne gültige Rechtsgrundlage ergangen. Die Abfallsatzung könne erst mit dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens (1. Januar 1994) als Rechtsgrundlage dienen.
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