nd-aktuell.de / 11.10.1995 / Politik / Seite 14

Abmahnung auch im außerordentlichen Fall

- Der Beitrag wendet sich weiterhin gegen Auffassungen, daß generell vor Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung abgemahnt werden muß und nennt dazu das Beispiel, daß bei wiederholten Pflichtverletzungen jeder Pflichtverstoß für sich allein keine außerordentliche Kündigung rechtfertigt, aber durch entsprechende Abmahnungen es durchaus schließlich zu einer solchen betrieblichen Reaktion kommen kann.