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Mündlich bringt sie Rechtsunsicherheit

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Aus der Vielzahl weiterer Hinweise sei die Feststellung hervorgehoben, wonach sich aus der herrschenden Meinung, daß eine Abmahnung auch mündlich möglich ist, sowohl für den Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber schwer erträgliche Rechtsunsicherheiten ergeben.

In jedem Fall trägt bei einer mündlichen Abmahnung der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast, sofern der Arbeitnehmer dagegen gerichtlich vorgeht oder innerhalb eines Kündigungsschutzprozesses behauptet, es sei gar keine Abmahnung ausgesprochen worden.

Dr. PETER RAINER

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