nd-aktuell.de / 11.10.1995 / Politik / Seite 14

Vom Gesetz bisher nicht geregelt

vorgehende Abmahnung entbehrlich ist.

- Irrtümlich wird häufig die Auffassung vertreten, daß der Arbeitgeber drei Abmahnungen ausgesprochen haben muß, bevor er kündigen darf. Es kommt lediglich auf die Schwere der Pflichtverletzung, den Grad des Verschuldens und die Gesamtheit der Umstände an. Es ist allerdings möglich, daß eine wiederholte Abmahnung erfolgen muß, um letztlich bei mittleren Pflichtverstößen die verhaltensbedingte Kündigung zu rechtfertigen.