nd-aktuell.de / 11.10.1995 / Politik / Seite 14

Nicht lügen...

Anerkannte Schwerbehinderte müssen im Vorstellungsgespräch auf die Frage nach ihrer Gesundheit die Wahrheit sagen. So das Bundesarbeitsgericht. Eine anerkannte Schwerbehinderung bringe so viele Veränderungen des Verhältnisses zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer - z. B. beim Kündigungsschutz-, daß der Ar-

beitgeber ein Recht auf die Wahrheit habe, entschied der Senat. Auf die Frage, welche Krankheit ein Bewerber habe, muß nur dann die Wahrheit gesagt werden, wenn die Krankheit etwas mit der Tätigkeit zu tun hat.

Im konkreten Fall hatte eine Putzfrau dem Arbeitgeber Monate später mitgeteilt, daß sie auf einem Auge blind sei. Daß der Arbeitgeber daraufhin den Arbeitsvertrag anfocht, sei rechtens. (Az.: 2 AZR 923/94)