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PDS-Fraktion will Hornogesetz verändern

Gezielte Strukturpolitik soll Lausitz stärken Von Bernd Baumann

  • Lesedauer: 2 Min.

Die PDS-Landtagsfraktion fordert wesentliche Änderungen am Gesetzentwurf für das Braunkohlegrundlagengesetz. Die vorliegende Fassung regle nur die Fortführung des Tagebaus Jänschwalde und damit die Abbaggerung der Gemeinde Horno, sagte gestern der wirtschaftspolitische Fraktionssprecher Ralf Christoffers. Es fehle dagegen die Verankerung strukturpolitischer Komponenten.

Deshalb will die PDS dem Landtag die Ergänzung des Gesetzes durch zwei neue Paragraphen vorschlagen. Damit solle die strukturpolitische Verantwortung zur

Entwicklung der Region durch die Landesregierung und die betreffenden Kreise festgeschrieben werden, betonte Christoffers. Alle Entscheidungen müßten so getroffen werden, daß künftig eine ausgewogene Entwicklung mit hoher Beschäftigung in der Lausitz garantiert sei.

Das vom Umweltministerium erarbeitete sogenannte Hornogesetz soll noch vor der Sommerpause verabschiedet werden. Da die regierende SPD und auch die oppositionelle CDU mehrheitlich für die Abbaggerung Hornos plädieren, bestehen kaum Zweifel an der Annahme des Gesetzes. Am 23. April ist im Landtag eine Experten-Anhörung vorgesehen.

Die Haltung in der PDS zur Umsiedlung der 360-Seelen-Gemeinde sei nach wie

vor gespalten, bestätigte Christoffers. Es werde bei der endgültigen Abstimmung keinen Fraktionszwang geben. Er plädiere eher für die Abbaggerung. Voraussetzung für die Zustimmung zum Gesetz wäre für ihn und weitere PDS-Abgeordnete allerdings dessen Erweiterung um die beiden Paragraphen.

Die PDS werde auf jeden Fall eine Normenkontrollklage beim Landesverfassungsgericht einreichen, egal wie die Abstimmung im Landtag ausgehe, sagte Christoffers. Darüber wären sich alle in der Fraktion einig. Obwohl inzwischen an die 40 Gutachten zur geplanten Abbaggerung Hornos vorlägen, sei die Landesregierung trotz Aufforderung den Beweis der Verfassungskonformität bisher schuldig geblieben. Auch die Gemeinde Horno will nach der Verabschiedung des Gesetzes durch den Landtag das Verfassungsgericht anrufen. Sie stützt sich dabei auf den Paragraphen 25 der Landesverfassung, in dem der Erhalt des angestammten sorbischen Siedlungsgebietes garantiert wird. Für die Landesregierung jedoch findet der Umzug des Dorfes innerhalb dieses Siedlungsgebietes statt.

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